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Die "Regeln zum
Abfassen, Einreichen und Prüfen von Eurasischen Anmeldungen im Eurasischen
Patentamt" im Hinblick auf die Prüfung von insbesondere chemischen
Patentanmeldungen Dr.N.v.Füner Die
zur Zeit gültigen Regeln (ursprüngliche Fassung vom 18.05.1998) sind am
01.07.2002 in Kraft getreten. I.
Formalprüfung -
Die Formalprüfung (gemäß Punkt 3.1 der Regeln) erfolgt nachdem der Anmeldetag
festgelegt worden ist. Die Formalprüfung erfolgt, sofern folgende Bedingungen
erfüllt worden sind: 1) Einzahlung der Gesamtverfahrensgebühr 2) Einreichung der Übersetzung der Anmeldung 3) Einreichung der Vollmacht Beim
Eurasischen Patentamt (EAPA) ist die Einreichung einer Generalvollmacht (Regel
30 (3) der Patentinstruktionen) möglich. Demgegenüber
müssen vor dem Russischen Patentamt Einzelvollmachten eingereicht werden. -
Die Formalprüfung umfasst die Prüfung, ob folgende Bedingungen erfüllt worden
sind: 1) Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren Die Gesamtverfahrensgebühr ($ 800.-) (bezieht sich
auf die ersten fünf Ansprüche) und ggf. die Anspruchsgebühr ($ 70.-) für jeden
weiteren Anspruch werden reduziert (um 25%), d.h. auf $ 600.- bzw. $ 52,50
sofern ein internationaler Recherchenbericht für die Anmeldung vorliegt. Gemäß
R. 40 (5) der Patentinstruktionen wird die Gesamtverfahrensgebühr reduziert,
sofern die Recherche für die ersten 5 Ansprüche durchgeführt worden ist. Die
Anspruchsgebühr wird für jeden (weiteren) Anspruch reduziert, für den die
Recherche durchgeführt worden ist. Fall: Nach der Ausfertigung des Internationalen
Recherchenberichts wurden im Anspruchssatz Einschränkungen vorgenommen und
diese der regionalen Phase zugrundegelegt. In einer Mitteilung des EAPA wurde
die Zahlung der vollen Gebühr verlangt. Meines Erachtens ist das nicht gerechtfertigt, da
die Eurasischen Bestimmungen für eine PCT-Anmeldung die Durchführung einer
Recherche durch das EAPA (bzw. das Russische Patentamt (RUPA)) nicht vorsehen
und i.ü. eine weitere Recherche keine neuen Dokumente, sondern nur einen Teil
der bereits ermittelten Dokumente auffinden würde. 2) Die Erfindung gehört offensichtlich nicht zu den
nicht-patentfähigen Erfindungsgegenständen nach R. 3(3) und 3(4) der
Patentinstruktionen (z.B. Entdeckungen, mathematische Methoden, Algorithmen,
Pflanzensorten/Tierarten). 3) Anmeldeerfordernisse I. Gemäß R. 71(4) der Patentinstruktionen ist bei
PCT-Anmeldungen eine Übersetzung der ursprünglichen oder der geänderten (nach
Art. 19 und/oder 34(2)(b) PCT) Unterlagen einzureichen. Sofern eine Übersetzung
der geänderten Unterlagen eingereicht wurde (und im Internationalen Vorläufigen
Prüfungsbericht angemerkt ist, dass diese Änderungen über die ursprüngliche
Offenbarung hinausgehen), wird eine Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen
angefordert. II. Es wird auch geprüft, ob sich ein unabhängiger
Anspruch nur auf eine Erfindung bezieht (wie im Punkt 2.6.3. der Regeln
vorgesehen). Diese Forderung ist verletzt z.B. wenn: - Ein Anspruch Erfindungen unterschiedlicher
Kategorie enthält. - Ein Anspruch Varianten enthält (Gemäß P.2.6.1 der
Regeln sind das Erfindungen gleicher Kategorie, die nah hinsichtlich des
technischen Wesens sind, gleiche Zweckbestimmung haben und das gleiche
technische Resultat auf prinzipiell ähnliche Weise gewährleisten), z.B. wenn
ein Anspruch auf ein Verfahren zur Herstellung einer Gruppe von chemischen
Verbindungen umfassend unterschiedliche Einzelverfahren zur Herstellung von
Untergruppen gerichtet ist. Die Qualifizierung von Erfindungen als Varianten
bedeutet nicht, dass diese Gruppe von Erfindungen als uneinheitlich angesehen
wird. Für den Fall, dass neue unabhängige Ansprüche
formuliert werden müssen, sind zu zahlen: - Gebühr für Änderung (bis zum Abschluss der Formalprüfung $ 100.-/ danach
$ 200.-) - $ 70.- (für jeden Anspruch, der die Anzahl
überschreitet, für die eine entsprechende Anspruchsgebühr bereits gezahlt
worden ist). III- Problematik, die ebenfalls zu diesem
Themenkreis gehört: Ein Verwendungsanspruch darf nicht mehrere
Zweckbestimmungen umfassen. P.2.6.9 der Regeln betrifft Besonderheiten von
Verwendungsansprüchen. Für die Formulierung von Verwendungsansprüchen wird
vorgeschlagen: Verwendung von X
als (und dann folgt die Zweckbestimmung
im Singular). 4) Richtigkeit der Klassifikation (gemäß IPK) 5) Prioinanspruchnahme a) Prüfung, ob den Vorschriften des EAPA zur
Inanspruchnahme einer Priorität entsprochen worden ist (P. 3.8.1 der Regeln),
u.a.: -Rechtzeitige Einreichung der Nachanmeldung -Rechtzeitige Einreichung der Prioritätserklärung -Abschrift der Prioanmeldung (Übersetzung ist erforderlich,
wenn dies für die Feststellung der Patentfähigkeit notwendig ist (Regel 36(3)
der Patentinstruktionen)) b) Zusätzlich erfolgt die Festlegung der Priorität
(P.3.8.2 der Regeln). Kriterien, u.a.: - Mehrfachpriorität wird festgelegt, sofern eine
Gruppe von Erfindungen oder eine Erfindung vorliegt, die durch ein Merkmal
charakterisiert ist, das Alternativen (z.B. eine Markush- Formel) oder einen
Bereich betrifft. - Erfindung muss in Prioanmeldung ausführbar
beschrieben sein. - Wenn es auf das technische Wesen der Erfindung
ankommt, erfolgt diese Prüfung im Rahmen der Sachprüfung. 6) Es erfolgt keine Prüfung
auf Einheitlichkeit mehr ( noch in den 98´er Regeln unter P.2.2 vorgesehen). II
Sachprüfung Die
Sachprüfung umfasst die Prüfung hinsichtlich: A- Richtigkeit der
Formulierung der Ansprüche (P. 5.2. der Regeln) 1.- a)
Es wird zunächst geprüft, ob der Anspruchssatz die Gesamtheit der wesentlichen
Merkmale enthält, d.h. der Merkmale, die zur Charakterisierung der Erfindung
(wie beansprucht) unter Erreichung des in der Anmeldung angegebenen technischen
Ergebnisses notwendig sind. Der
Prüfer kann die Aufnahme eines Merkmals ( das in der Beschreibung offenbart, im
Anspruchssatz nicht enthalten ist) vorschlagen. Beispiel:
Forderung nach Aufnahme weiterer Verfahrensparameter (z.B. Temperaturbereich)
in den Anspruch. Ein
derartiger Vorschlag muss auf einem Nachweis des kausalen Zusammenhangs
zwischen der Gesamtheit (inklusive dieses Merkmals) und dem in der Anmeldung
angegebenen technischen Ergebnis basieren. b)
Unklare Ausdrücke (z.B. Niederalkyl) c)
Der Prüfer kann die Streichung von unwesentlichen Merkmalen vorschlagen. Eine
Weigerung des Anmelders, dieses Merkmal nicht zu streichen, führt nicht zur
Zurückweisung. 2-
Übereinstimmung der Ansprüche mit der Beschreibung hinsichtlich des Umfangs und
der Begriffe, die zur Charakterisierung der Erfindung benützt werden. Beispiel: Chemische Verbindungen mit allgemeiner
Strukturformel mit u.a. R=H oder C1-C4-Alkyl (beansprucht); durch Beispiele
belegt: R=H; vom Anmelder eingeschränkt auf R=H oder Methyl; Erteilung. -
Enthält ein Anspruchssatz ein allgemeines Merkmal, dann erfolgt eine Prüfung
bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieses Merkmals. Hier muss der
Prüfer nachweisen, dass einzelne Ausführungsformen das Erreichen des
technischen Ergebnisses nicht gewährleisten. Im
Zusammenhang mit diesem Prüfungspunkt sei (auszugsweise) auf folgende
Bestimmungen der Regeln verweisen: Patentansprüche (P.2.6. der Regeln) -
Die Ansprüche müssen durch die Beschreibung gestützt sein und die Erfindung mit
Merkmalen und Begriffen charakterisieren, die in der Beschreibung enthalten
sind (s.o.). -
Relative Ausdrücke (wie "dünn" oder "breit") sollen
vermieden werden. -
Wenn notwendig ist ein Verweis auf die Beschreibung zulässig ("wie im Teil
.. der Beschreibung beschrieben", "SEQIDNo.. "). So
wurde z.B. folgender Anspruch erteilt: "...... derivate wie in den
Beispielen beschrieben." -
Wenn die Ausführung der funktionellen Zweckbestimmung für den Fachmann
offensichtlich ist, sind funktionelle Ausdrücke für Einzelelemente zulässig. Anspruchsformulierung (P.2.6.2 der Regeln) -Anspruch
kann zweiteilig sein -
Formulierung in einteiliger Form ist vorteilhaft: z.B.
bei einer Kombination von bekannten Elementen -
Einteilige Form ist zu wählen, insbesondere bei : .
Individuellen chemischen Verbindungen + Herstellungsverfahren .
Mikroorganismusstämmen .
Verwendungsansprüchen .
Pioniererfindungen Unabhängiger Anspruch (P. 2.6.3. der Regeln) -
muss sich auf eine Erfindung beziehen (s.o.). Abhängiger Anspruch (P. 2.6.4. der Regeln) -
Ein abhängiger Anspruch bezieht sich auf die Entwicklung und/oder Präzisierung
der Gesamtheit der Merkmale der Erfindung des Anspruchs, auf den er rückbezogen
ist. -
Wenn ein unabhängiger Anspruch Gattungsbegriff + Zweckbestimmung enthält, kann
im abhängigen Anspruch die Zweckbestimmung präzisiert werden, z.B. bei einem
unabhängigen Anspruch, der auf eine Zusammensetzung gerichtet ist, kann die
Zweckbestimmung in einem abhängigen Anspruch präzisiert werden. -
Abhängige Ansprüche können auf mehrere Ansprüche gleicher Kategorie rückbezogen
werden. Besonderheiten
von Verfahrensansprüchen (P. 2.6.6. der Regeln) -
Gegenseitig austauschbare chemische Substanzen können als alternative Merkmale
charakterisiert werden, wenn sie ein gemeinsames wesentliches Strukturelement
enthalten, bzw. zu derselben Klasse gehören, und ähnliche Eigenschaften
aufweisen. Besonderheiten
von Sachansprüchen (P.
2.6.7 der Regeln) Ein
Anspruch auf eine chemische Verbindung muss enthalten: -
Name oder Bezeichnung der Verbindung -
Bei einer Verbindung mit ermittelter Struktur: Strukturformel. -
Bei einer Verbindung mit nicht-ermittelter Struktur: Parameter (Eigenschaften),
die die Identifizierung der Verbindung ermöglichen, darunter das
Herstellungsverfahren (vorrangige Formulierung: "X erhalten
durch...."). -
Bei einer Zusammensetzung: Merkmale, die die Inhaltsstoffe charakterisieren und
wenn notwendig Mengenangaben. Bei Zusammensetzungen, die durch einen neuen
Wirkstoff gekennzeichnet sind und ferner übliche Trägerstoffe enthalten, reicht
die Angabe des Wirkstoffs und wenn notwendig eine entsprechende Mengenangabe,
auch in der Form "in effektiver Menge". Besonderheiten
von Ansprüchen auf biotechnologische Produkte (P.2.6.8
der Regeln) -
Unbelebte Objekte mit ermittelter oder teilweise ermittelter Struktur: Anspruch
enthält die Strukturformel oder andere Merkmale, die den Aufbau solcher
Produkte zu bestimmen vermögen, insbesondere Aminosäure-,
Nucleinsäure-Sequenzen. -
Unbelebte Objekte mit nicht-ermittelter Struktur: Anspruch enthält
physikalisch-chemische und andere Eigenschaften, die die Identifizierung der
Produkte ermöglichen, insbesondere diese Produkte von anderen bekannten
Produkten zu unterscheiden vermögen, z.B. Herstellungsverfahren. -
In den beiden eben genannten Fällen ist die Funktion oder die Aktivitätsart und
die Herkunft des Produkts anzugeben. -
Voraussetzung für die Aufnahme von mehreren Produkten in einen unabhängigen
Anspruch: a)
gleiche Funktion oder Aktivitätsart, b)
gemeinsame Herkunft, und c)
gemeinsames wesentliches Strukturelement -
Lebende Objekte: Anspruch enthält Merkmale, die die Identifizierung dieser
Produkte ermöglichen, nämlich Merkmale, die deren Herstellungsverfahren
charakterisieren, deren Herkunft, deren genetische Elemente, nützliche
Eigenschaften und andere Merkmale. -
Mikroorganismusstämme, pflanzliche oder tierische Zellen: Gattungs- und
Artenbezeichnung auf Lateinisch, Hinterlegungsdaten, Zweckbestimmung. B-Einheitlichkeit (P.5.3. der Regeln) -
Feststellung, ob Anmeldungsunterlagen eine Erfindung oder eine Gruppe von
Erfindungen enthält, die durch einen einzigen Erfindungsgedanken verbunden
sind. -
Einheitlichkeit ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer
Zusammenhang besteht, der sich in einem oder mehreren gleichen oder
entsprechenden besonderen technischen Merkmalen ausdrückt, die einen Beitrag
jeder beanspruchten Erfindung zum Stand der Technik bestimmen. -
Bei Varianten muss die Erreichung des technischen Ergebnisses auf demselben
Prinzip beruhen. -
Zwischen- und Endprodukt müssen ein gemeinsames wesentliches Strukturelement
aufweisen. -
Das Endprodukt muss unmittelbar aus dem Zwischenprodukt oder über wenige andere
Zwischenprodukte, die alle dasselbe wesentliche Strukturelement enthalten,
erhältlich sein. Zwischen- und Endprodukt dürfen nicht durch bekannte
Zwischenprodukte getrennt sein. -
Einheitlichkeit ist auch erfüllt bei unterschiedlichen Zwischenprodukten
(eingesetzt in unterschiedlichen Verfahren), sofern sie dasselbe wesentliche
Strukturelement enthalten. -
Bei Zwischen- und Endprodukten mit nicht-ermittelter Struktur müssen die
wesentlichen technischen Parameter ähnlich sein. -
Einheitlichkeit ist erfüllt, wenn der Anspruchssatz auf eine neue chemische
Verbindung und unterschiedliche Verwendungen gerichtet ist. -
Mangelnde Einheitlichkeit kann vor der Recherche (a priori) oder nach Recherche
(a posteriori) festgestellt werden. C-Prüfung der zusätzlichen
Unterlagen (P.5.4. der Regeln) 1- Änderungen sind bei
PCT-Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der 31-Monatsfrist
gebührenfrei. Änderungen
auf Initiative des Anmelders (Regel 49(2) der Patentinstruktionen) kosten i.ü.
bis zum Abschluss der Formalprüfung $ 100.-, danach $ 200.-. 2- Änderungen, die das Wesen
der Erfindung nicht ändern, sind bis zum Erlass von Erteilungs- bzw.
Zurückweisungsbeschluss möglich (Korrekturen von technischen und
offensichtlichen Fehlern auch danach). Änderungen des Anspruchssatzes sind im
Rahmen der Beschreibungsoffenbarung möglich (Regel 49(3) der
Patentinstruktionen). Im
Gegensatz dazu gilt vor dem RUPA: Die Einführung von Erfindungen (als
unabhängige Ansprüche), die ursprünglich nicht beansprucht waren, ist nur im
Rahmen einer Teilanmeldung möglich. P.5.4.
der Regeln: -
Materialien ändern das Wesen der Erfindung, wenn sie es notwendig machen, dass
Merkmale in den Anspruchssatz aufgenommen werden müssen, die in den Unterlagen,
die am Anmeldetag eingereicht wurden, nicht enthalten sind , bzw. nicht auf
offensichtliche Weise für den Fachmann daraus ableitbar sind. Aufnahme
zusätzlicher Ansprüche kostet: a)
$ 70.- (52,5) für jeden Anspruch, der über der Anzahl liegt, für die bereits
Anspruchsgebühren gezahlt worden sind. b)
$ 300.- für jeden unabhängigen Anspruch beginnend mit dem 3. unabhängigen
Anspruch der neuen Anspruchsfassung d.h. für jeden zusätzlichen unabhängigen
Anspruch, der nicht im ursprünglichen Anspruchssatz enthalten war. Die
Zahlung einer Änderungsgebühr ist nicht erforderlich, wenn die Änderung durch
die Analyse von (für den Anmelder) neuen Entgegenhaltungen bedingt ist. 3- Änderungen des
Anspruchssatzes, die zu einer Verletzung der Einheitlichkeit führen, werden
nicht berücksichtigt, z.B. ursprünglich beansprucht: Chemische Verbindung und
mehrere Verwendungen. Es stellt sich nun heraus, dass die Verbindung nicht neu
ist. Dann ist die alleinige Beanspruchung der unterschiedlichen Verwendungen
nicht möglich. 4- Zusätzlich eingereichte
Daten (Aktivität etc.) werden zur Akte genommen. 5-
Zusätzliche Merkmale in Ansprüchen müssen in der Beschreibung enthalten oder
unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein. 6- Ein unwesentliches Merkmal
kann gestrichen werden, wenn der geänderte Anspruch durch die Beschreibung
gestützt ist. 7- Zusätzliche Materialien
zum Nachweis des Erreichens eines technischen Ergebnisses (wenn ursprünglich
keine Daten angegeben waren) werden berücksichtigt, wenn besagtes technisches
Ergebnis aus den ursprünglichen Unterlagen eindeutig ableitbar ist. 8- Merkmale, die nicht in der
ursprünglichen Beschreibung (aber in einem Referenzdokument) enthalten waren,
können in die Beschreibung aufgenommen werden, wenn sie in den Ansprüchen
enthalten waren und für den Fachmann offensichtlich ist, dass diese Merkmale
für die Erfindung ( wie ursprünglich formuliert) charakteristisch sind. D- Patentfähigkeit nach
Regel 3 der Patentinstruktionen (P.5.1. der Regeln) 1- Regel 3(2) der
Patentinstruktionen vom 1.12.1995 mit den Änderungen vom 25/26.11.1997 enthielt
eine (als abgeschlossen betrachtete) Liste von möglichen
Erfindungsgegenständen, nämlich: Vorrichtungen, Verfahren, Stoff,
Mikroorganismusstamm, Zellen von Pflanzen oder Tieren, sowie die
Verwendung einer Vorrichtung, eines Verfahrens, Stoffes oder Stammes. Diese
Liste ist nunmehr in der neuen Fassung der Patentinstruktionen gestrichen. Die
Streichung dieser Liste hat zur Folge, dass z.B. Ansprüche auf transgene Tiere
oder Pflanzen nicht mehr daran scheitern, dass sie in Regel 3(2) nicht explizit
aufgeführt sind. Demgegenüber
enthält das Russische Patentgesetz immer noch eine vergleichbare Liste.
Entsprechend ist vor dem RUPA nur die
Erteilung von Ansprüchen auf ein
"Verfahren zur Herstellung von transgenen Tieren oder Pflanzen"
möglich. Der
letzte Entwurf für ein neues RU-Patentgesetz sieht auch die Streichung dieser
Liste vor. 2-
Die Prüfung
der Patentfähigkeit nach Regel 3(1) der Patentinstruktionen erfolgt in
der Reihenfolge: - gewerbliche Anwendbarkeit - Neuheit - Erfindungshöhe 2-1) Gewerbliche Anwendbarkeit
(P.5.5. der Regeln) -
Prüfung, ob in den Unterlagen ein Hinweis auf die Zweckbestimmung enthalten
ist. -
Prüfung, ob Informationen bezüglich der Mittel und Verfahren enthalten sind,
unter deren Verwendung die Erfindung so realisiert werden kann, wie sie im
Anspruchssatz charakterisiert ist (es ist auch ein Hinweis auf den Stand der Technik möglich). -
Analyse, ob eine Möglichkeit der Erreichung des technischen Ergebnisses
besteht. -
Zweifel des Prüfers über die Möglichkeit der Erreichung des technischen
Ergebnisses mit den vorgeschlagenen Mitteln müssen durch einen Verweis auf das
Fachwissen oder die Vorlage von anderen Beweismitteln begründet werden. -
Eine Verschlechterung bestimmter Eigenschaften, sofern andere Eigenschaften
verbessert (oder auch nicht verbessert) werden, schadet nicht. -
Zusätzliche Unterlagen können vom Prüfer angefordert werden, sofern die
Notwendigkeit der Vorlage begründet wird. -
Es ist ausreichend, wenn eines von mehreren in der Beschreibung angegebenen technischen
Ergebnissen erreicht wird. -
Nach den unabhängigen Ansprüchen werden die abhängigen Ansprüche geprüft. Die
Prüfungspunkte gemäß 2. und 3. Absatz von 2-1) (s.o.) verweisen (indirekt) auf
P.2.5.6 der Regeln, der die Anforderungen an die Nachweise zur Bestätigung der
Möglichkeit der Realisierung einer Erfindung betrifft. Bei
chemischen Verbindungen (P.2.5.6.3. der Regeln) gilt: 2-2)
Bestimmung des Standes der Technik (P. 5.6. der Regeln) -
Veröffentlichungstag von Druckereierzeugnissen, wenn lediglich Monat + Jahr
oder nur das Jahr angegeben ist = letzter Tag des Monats bzw. 31.12. des
entsprechenden Jahres. -
Eurasische Patentanmeldung, die erst kurz vor der Veröffentlichung
zurückgenommen worden ist (und entsprechend noch veröffentlicht worden ist)
gehört nicht zum
Stand der Technik (als älteres Recht). -
Eura-PCT ist älteres Recht, sofern entsprechende Gebühren einbezahlt und eine
Übersetzung eingereicht worden ist. 2-3)
Neuheit (P.5.7.
der Regeln) -
Gesamtheit der Merkmale muss bekannt sein. -
Neuheit von Sachansprüchen, z.B. betreffend ein biotechnologisches Produkt, ist
nicht gegeben, wenn aus dem Stand der Technik ein Objekt bekannt ist, das
Merkmale aufweist, die mit allen Merkmalen des angemeldeten Gegenstands
identisch sind. Zusätzlich
muss: -
Ein Verfahren zur Herstellung dieses Objekts bekannt sein oder -
für den Fachmann die Möglichkeit der Herstellung offensichtlich sein oder -
Nachweise bezüglich der tatsächlichen Herstellung bekannt sein, oder -
die Möglichkeit des freien Zugangs bekannt sein. 2-4)
Erfindungshöhe (P.5.8 der Regeln) -
Eine Erfindung besitzt Erfindungshöhe, wenn sie für den Fachmann (
der auf dem entsprechenden technischen Gebiet durchschnittlich qualifiziert
ist) nicht in offensichtlicher Weise aus dem Stand der Technik folgt. -
Vorgehensweise: . Ermittlung des nächstliegenden Standes der
Technik . Ermittlung der unterscheidenden Merkmale
(müssen zum technischen Ergebnis beitragen) . Bestimmung anderer Lösungen, die durch
diese Merkmale charakterisiert sind . Festlegung der Bekanntheit dieser Lösungen. -
Hilfserwägungen, u.a.: . Überwindung eines Vorurteils . Seit langem bestehendes Bedürfnis -
nicht erfinderisch, u.a.: . analoger Einsatz -
erfinderisch, u.a.: . Herstellung einer bekannten Verbindung durch eine (für diese
Klasse oder Gruppe von Verbindungen)
neue Reaktion . Zusammensetzung bestehend aus mindestens zwei bekannten
Verbindungen mit synergistischem Effekt . Individuelle Verbindung, die unter eine
bekannte allgemeine Strukturformel fällt, jedoch dort nicht als speziell
hergestellt und untersucht beschrieben ist und die neue, für diese Gruppe unbekannte
qualitative und/oder quantitative Eigenschaften aufweist (Auswahlerfindung). Anmerkungen
zum Thema Auswahlerfindung: - Interessanterweise
sind keine Kriterien für die Neuheit von Auswahlerfindungen angegeben. -
Gemäss einer Mitteilung des RUPA ist das Konzept der Auswahlerfindung nicht
auf Sachansprüche beschränkt, sondern kann auch auf Verfahrensansprüche
angewandt werden. |