Neue "Regeln..." in Eurasien

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Die Eurasischen Regeln zum Abfassen, Einreichen und Prüfen vom Eurasischen Anmeldungen im Eurasischen Patentamt im Hinblick au

Die "Regeln zum Abfassen, Einreichen und Prüfen von Eurasischen Anmeldungen im Eurasischen Patentamt" im Hinblick auf die Prüfung von insbesondere chemischen Patentanmeldungen

 

 

Dr.N.v.Füner

 

 

 

 

Die zur Zeit gültigen Regeln (ursprüngliche Fassung vom 18.05.1998) sind am 01.07.2002 in Kraft getreten.

 

I. Formalprüfung

 

- Die Formalprüfung (gemäß Punkt 3.1 der Regeln) erfolgt nachdem der Anmeldetag festgelegt worden ist. Die Formalprüfung erfolgt, sofern folgende Bedingungen erfüllt worden sind:

 

1) Einzahlung der Gesamtverfahrensgebühr

2) Einreichung der Übersetzung der Anmeldung

3) Einreichung der Vollmacht

Beim Eurasischen Patentamt (EAPA) ist die Einreichung einer Generalvollmacht (Regel 30 (3) der Patentinstruktionen) möglich.

Demgegenüber müssen vor dem Russischen Patentamt Einzelvollmachten eingereicht werden.

 

- Die Formalprüfung umfasst die Prüfung, ob folgende Bedingungen erfüllt worden sind:

 

1) Einzahlung der vorgeschriebenen Gebühren

Die Gesamtverfahrensgebühr ($ 800.-) (bezieht sich auf die ersten fünf Ansprüche) und ggf. die Anspruchsgebühr ($ 70.-) für jeden weiteren Anspruch werden reduziert (um 25%), d.h. auf $ 600.- bzw. $ 52,50 sofern ein internationaler Recherchenbericht für die Anmeldung vorliegt. Gemäß R. 40 (5) der Patentinstruktionen wird die Gesamtverfahrensgebühr reduziert, sofern die Recherche für die ersten 5 Ansprüche durchgeführt worden ist. Die Anspruchsgebühr wird für jeden (weiteren) Anspruch reduziert, für den die Recherche durchgeführt worden ist.

Fall: Nach der Ausfertigung des Internationalen Recherchenberichts wurden im Anspruchssatz Einschränkungen vorgenommen und diese der regionalen Phase zugrundegelegt. In einer Mitteilung des EAPA wurde die Zahlung der vollen Gebühr verlangt.

Meines Erachtens ist das nicht gerechtfertigt, da die Eurasischen Bestimmungen für eine PCT-Anmeldung die Durchführung einer Recherche durch das EAPA (bzw. das Russische Patentamt (RUPA)) nicht vorsehen und i.ü. eine weitere Recherche keine neuen Dokumente, sondern nur einen Teil der bereits ermittelten Dokumente auffinden würde.

 

2) Die Erfindung gehört offensichtlich nicht zu den nicht-patentfähigen Erfindungsgegenständen nach R. 3(3) und 3(4) der Patentinstruktionen (z.B. Entdeckungen, mathematische Methoden, Algorithmen, Pflanzensorten/Tierarten).

 

3) Anmeldeerfordernisse

I. Gemäß R. 71(4) der Patentinstruktionen ist bei PCT-Anmeldungen eine Übersetzung der ursprünglichen oder der geänderten (nach Art. 19 und/oder 34(2)(b) PCT) Unterlagen einzureichen. Sofern eine Übersetzung der geänderten Unterlagen eingereicht wurde (und im Internationalen Vorläufigen Prüfungsbericht angemerkt ist, dass diese Änderungen über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehen), wird eine Übersetzung der ursprünglichen Unterlagen angefordert.

 

II. Es wird auch geprüft, ob sich ein unabhängiger Anspruch nur auf eine Erfindung bezieht (wie im Punkt 2.6.3. der Regeln vorgesehen). Diese Forderung ist verletzt z.B. wenn:

- Ein Anspruch Erfindungen unterschiedlicher Kategorie enthält.

- Ein Anspruch Varianten enthält (Gemäß P.2.6.1 der Regeln sind das Erfindungen gleicher Kategorie, die nah hinsichtlich des technischen Wesens sind, gleiche Zweckbestimmung haben und das gleiche technische Resultat auf prinzipiell ähnliche Weise gewährleisten), z.B. wenn ein Anspruch auf ein Verfahren zur Herstellung einer Gruppe von chemischen Verbindungen umfassend unterschiedliche Einzelverfahren zur Herstellung von Untergruppen gerichtet ist.

Die Qualifizierung von Erfindungen als Varianten bedeutet nicht, dass diese Gruppe von Erfindungen als uneinheitlich angesehen wird.

 

Für den Fall, dass neue unabhängige Ansprüche formuliert werden müssen, sind zu zahlen:

- Gebühr für Änderung

(bis zum Abschluss der Formalprüfung $ 100.-/ danach $ 200.-)

- $ 70.- (für jeden Anspruch, der die Anzahl überschreitet, für die eine entsprechende Anspruchsgebühr bereits gezahlt worden ist).

 

III- Problematik, die ebenfalls zu diesem Themenkreis gehört:

Ein Verwendungsanspruch darf nicht mehrere Zweckbestimmungen umfassen.

P.2.6.9 der Regeln betrifft Besonderheiten von Verwendungsansprüchen. Für die Formulierung von Verwendungsansprüchen wird vorgeschlagen:  Verwendung von X als  (und dann folgt die Zweckbestimmung im Singular).

 

4) Richtigkeit der Klassifikation (gemäß IPK)

 

5) Prioinanspruchnahme

 

a) Prüfung, ob den Vorschriften des EAPA zur Inanspruchnahme einer Priorität entsprochen worden ist (P. 3.8.1 der Regeln), u.a.:

-Rechtzeitige Einreichung der Nachanmeldung

-Rechtzeitige Einreichung der Prioritätserklärung

-Abschrift der Prioanmeldung (Übersetzung ist erforderlich, wenn dies für die Feststellung der Patentfähigkeit notwendig ist (Regel 36(3) der Patentinstruktionen))

b) Zusätzlich erfolgt die Festlegung der Priorität (P.3.8.2 der Regeln).

Kriterien, u.a.:

- Mehrfachpriorität wird festgelegt, sofern eine Gruppe von Erfindungen oder eine Erfindung vorliegt, die durch ein Merkmal charakterisiert ist, das Alternativen (z.B. eine Markush- Formel) oder einen Bereich betrifft.

- Erfindung muss in Prioanmeldung ausführbar beschrieben sein.

- Wenn es auf das technische Wesen der Erfindung ankommt, erfolgt diese Prüfung im Rahmen der Sachprüfung.

 

6) Es erfolgt keine Prüfung auf Einheitlichkeit mehr ( noch in den 98´er Regeln unter P.2.2 vorgesehen).

 

 

II Sachprüfung

 

Die Sachprüfung umfasst die Prüfung hinsichtlich:

 

A- Richtigkeit der Formulierung der Ansprüche

 (P. 5.2. der Regeln)

 

1.-

a) Es wird zunächst geprüft, ob der Anspruchssatz die Gesamtheit der wesentlichen Merkmale enthält, d.h. der Merkmale, die zur Charakterisierung der Erfindung (wie beansprucht) unter Erreichung des in der Anmeldung angegebenen technischen Ergebnisses notwendig sind.

 

Der Prüfer kann die Aufnahme eines Merkmals ( das in der Beschreibung offenbart, im Anspruchssatz nicht enthalten ist) vorschlagen.

Beispiel: Forderung nach Aufnahme weiterer Verfahrensparameter (z.B. Temperaturbereich) in den Anspruch.

Ein derartiger Vorschlag muss auf einem Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen der Gesamtheit (inklusive dieses Merkmals) und dem in der Anmeldung angegebenen technischen Ergebnis basieren.

 

b) Unklare Ausdrücke (z.B. Niederalkyl)

c) Der Prüfer kann die Streichung von unwesentlichen Merkmalen vorschlagen.

Eine Weigerung des Anmelders, dieses Merkmal nicht zu streichen, führt nicht zur Zurückweisung.

 

2- Übereinstimmung der Ansprüche mit der Beschreibung hinsichtlich des Umfangs und der Begriffe, die zur Charakterisierung der Erfindung benützt werden.

Beispiel:  Chemische Verbindungen mit allgemeiner Strukturformel mit u.a. R=H oder C1-C4-Alkyl (beansprucht); durch Beispiele belegt: R=H; vom Anmelder eingeschränkt auf R=H oder Methyl; Erteilung.

 

- Enthält ein Anspruchssatz ein allgemeines Merkmal, dann erfolgt eine Prüfung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verwendung dieses Merkmals. Hier muss der Prüfer nachweisen, dass einzelne Ausführungsformen das Erreichen des technischen Ergebnisses nicht gewährleisten.

 

Im Zusammenhang mit diesem Prüfungspunkt sei (auszugsweise) auf folgende Bestimmungen der Regeln verweisen:

 

Patentansprüche (P.2.6. der Regeln)

 

- Die Ansprüche müssen durch die Beschreibung gestützt sein und die Erfindung mit Merkmalen und Begriffen charakterisieren, die in der Beschreibung enthalten sind (s.o.).

- Relative Ausdrücke (wie "dünn" oder "breit") sollen vermieden werden.

- Wenn notwendig ist ein Verweis auf die Beschreibung zulässig ("wie im Teil .. der Beschreibung beschrieben", "SEQIDNo.. ").

So wurde z.B. folgender Anspruch erteilt: "...... derivate wie in den Beispielen beschrieben."

- Wenn die Ausführung der funktionellen Zweckbestimmung für den Fachmann offensichtlich ist, sind funktionelle Ausdrücke für Einzelelemente zulässig.

 

Anspruchsformulierung (P.2.6.2 der Regeln)

 

-Anspruch kann zweiteilig sein

- Formulierung in einteiliger Form ist vorteilhaft:

z.B. bei einer Kombination von bekannten Elementen

- Einteilige Form ist zu wählen, insbesondere bei :

. Individuellen chemischen Verbindungen + Herstellungsverfahren

. Mikroorganismusstämmen

. Verwendungsansprüchen

. Pioniererfindungen

 

 

Unabhängiger Anspruch (P. 2.6.3. der Regeln)

 

- muss sich auf eine Erfindung beziehen (s.o.).

 

Abhängiger Anspruch (P. 2.6.4. der Regeln)

 

- Ein abhängiger Anspruch bezieht sich auf die Entwicklung und/oder Präzisierung der Gesamtheit der Merkmale der Erfindung des Anspruchs, auf den er rückbezogen ist.

- Wenn ein unabhängiger Anspruch Gattungsbegriff + Zweckbestimmung enthält, kann im abhängigen Anspruch die Zweckbestimmung präzisiert werden, z.B. bei einem unabhängigen Anspruch, der auf eine Zusammensetzung gerichtet ist, kann die Zweckbestimmung in einem abhängigen Anspruch präzisiert werden.

- Abhängige Ansprüche können auf mehrere Ansprüche gleicher Kategorie rückbezogen werden.

 

Besonderheiten von Verfahrensansprüchen (P. 2.6.6. der Regeln)

 

- Gegenseitig austauschbare chemische Substanzen können als alternative Merkmale charakterisiert werden, wenn sie ein gemeinsames wesentliches Strukturelement enthalten, bzw. zu derselben Klasse gehören, und ähnliche Eigenschaften aufweisen.

 

Besonderheiten von Sachansprüchen (P. 2.6.7 der Regeln)

 

Ein Anspruch auf eine chemische Verbindung muss enthalten:

- Name oder Bezeichnung der Verbindung

- Bei einer Verbindung mit ermittelter Struktur: Strukturformel.

- Bei einer Verbindung mit nicht-ermittelter Struktur: Parameter (Eigenschaften), die die Identifizierung der Verbindung ermöglichen, darunter das Herstellungsverfahren (vorrangige Formulierung: "X erhalten durch....").

- Bei einer Zusammensetzung: Merkmale, die die Inhaltsstoffe charakterisieren und wenn notwendig Mengenangaben. Bei Zusammensetzungen, die durch einen neuen Wirkstoff gekennzeichnet sind und ferner übliche Trägerstoffe enthalten, reicht die Angabe des Wirkstoffs und wenn notwendig eine entsprechende Mengenangabe, auch in der Form "in effektiver Menge".

 

Besonderheiten von Ansprüchen auf biotechnologische Produkte

(P.2.6.8 der Regeln)

 

- Unbelebte Objekte mit ermittelter oder teilweise ermittelter Struktur:

Anspruch enthält die Strukturformel oder andere Merkmale, die den Aufbau solcher Produkte zu bestimmen vermögen, insbesondere Aminosäure-, Nucleinsäure-Sequenzen.

- Unbelebte Objekte mit nicht-ermittelter Struktur: Anspruch enthält physikalisch-chemische und andere Eigenschaften, die die Identifizierung der Produkte ermöglichen, insbesondere diese Produkte von anderen bekannten Produkten zu unterscheiden vermögen, z.B. Herstellungsverfahren.

 

- In den beiden eben genannten Fällen ist die Funktion oder die Aktivitätsart und die Herkunft des Produkts anzugeben.

 

- Voraussetzung für die Aufnahme von mehreren Produkten in einen unabhängigen Anspruch:

 

a) gleiche Funktion oder Aktivitätsart,

b) gemeinsame Herkunft, und

c) gemeinsames wesentliches Strukturelement

 

- Lebende Objekte: Anspruch enthält Merkmale, die die Identifizierung dieser Produkte ermöglichen, nämlich Merkmale, die deren Herstellungsverfahren charakterisieren, deren Herkunft, deren genetische Elemente, nützliche Eigenschaften und andere Merkmale.

 

- Mikroorganismusstämme, pflanzliche oder tierische Zellen: Gattungs- und Artenbezeichnung auf Lateinisch, Hinterlegungsdaten, Zweckbestimmung.

 

B-Einheitlichkeit (P.5.3. der Regeln)

 

- Feststellung, ob Anmeldungsunterlagen eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen enthält, die durch einen einzigen Erfindungsgedanken verbunden sind.

 

- Einheitlichkeit ist erfüllt, wenn zwischen den Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der sich in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen ausdrückt, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung zum Stand der Technik bestimmen.

 

- Bei Varianten muss die Erreichung des technischen Ergebnisses auf demselben Prinzip beruhen.

 

- Zwischen- und Endprodukt müssen ein gemeinsames wesentliches Strukturelement aufweisen.

 

- Das Endprodukt muss unmittelbar aus dem Zwischenprodukt oder über wenige andere Zwischenprodukte, die alle dasselbe wesentliche Strukturelement enthalten, erhältlich sein. Zwischen- und Endprodukt dürfen nicht durch bekannte Zwischenprodukte getrennt sein.

 

- Einheitlichkeit ist auch erfüllt bei unterschiedlichen Zwischenprodukten (eingesetzt in unterschiedlichen Verfahren), sofern sie dasselbe wesentliche Strukturelement enthalten.

 

- Bei Zwischen- und Endprodukten mit nicht-ermittelter Struktur müssen die wesentlichen technischen Parameter ähnlich sein.

 

- Einheitlichkeit ist erfüllt, wenn der Anspruchssatz auf eine neue chemische Verbindung und unterschiedliche Verwendungen gerichtet ist.

 

- Mangelnde Einheitlichkeit kann vor der Recherche (a priori) oder nach Recherche (a posteriori) festgestellt werden.

 

C-Prüfung der zusätzlichen Unterlagen

(P.5.4. der Regeln)

 

1- Änderungen sind bei PCT-Anmeldungen innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der 31-Monatsfrist gebührenfrei.

Änderungen auf Initiative des Anmelders (Regel 49(2) der Patentinstruktionen) kosten i.ü. bis zum Abschluss der Formalprüfung $ 100.-, danach $ 200.-.

 

2- Änderungen, die das Wesen der Erfindung nicht ändern, sind bis zum Erlass von Erteilungs- bzw. Zurückweisungsbeschluss möglich (Korrekturen von technischen und offensichtlichen Fehlern auch danach). Änderungen des Anspruchssatzes sind im Rahmen der Beschreibungsoffenbarung möglich (Regel 49(3) der Patentinstruktionen).

Im Gegensatz dazu gilt vor dem RUPA: Die Einführung von Erfindungen (als unabhängige Ansprüche), die ursprünglich nicht beansprucht waren, ist nur im Rahmen einer Teilanmeldung möglich.

 

P.5.4. der Regeln:

- Materialien ändern das Wesen der Erfindung, wenn sie es notwendig machen, dass Merkmale in den Anspruchssatz aufgenommen werden müssen, die in den Unterlagen, die am Anmeldetag eingereicht wurden, nicht enthalten sind , bzw. nicht auf offensichtliche Weise für den Fachmann daraus ableitbar sind.

 

Aufnahme zusätzlicher Ansprüche kostet:

 

a) $ 70.- (52,5) für jeden Anspruch, der über der Anzahl liegt, für die bereits Anspruchsgebühren gezahlt worden sind.

b) $ 300.- für jeden unabhängigen Anspruch beginnend mit dem 3. unabhängigen Anspruch der neuen Anspruchsfassung d.h. für jeden zusätzlichen unabhängigen Anspruch, der nicht im ursprünglichen Anspruchssatz enthalten war.

Die Zahlung einer Änderungsgebühr ist nicht erforderlich, wenn die Änderung durch die Analyse von (für den Anmelder) neuen Entgegenhaltungen bedingt ist.

 

3- Änderungen des Anspruchssatzes, die zu einer Verletzung der Einheitlichkeit führen, werden nicht berücksichtigt, z.B. ursprünglich beansprucht: Chemische Verbindung und mehrere Verwendungen. Es stellt sich nun heraus, dass die Verbindung nicht neu ist. Dann ist die alleinige Beanspruchung der unterschiedlichen Verwendungen nicht möglich.

 

4- Zusätzlich eingereichte Daten (Aktivität etc.) werden zur Akte genommen.

 

5- Zusätzliche Merkmale in Ansprüchen müssen in der Beschreibung enthalten oder unmittelbar und eindeutig daraus ableitbar sein.

 

6- Ein unwesentliches Merkmal kann gestrichen werden, wenn der geänderte Anspruch durch die Beschreibung gestützt ist.

 

7- Zusätzliche Materialien zum Nachweis des Erreichens eines technischen Ergebnisses (wenn ursprünglich keine Daten angegeben waren) werden berücksichtigt, wenn besagtes technisches Ergebnis aus den ursprünglichen Unterlagen eindeutig ableitbar ist.

 

8- Merkmale, die nicht in der ursprünglichen Beschreibung (aber in einem Referenzdokument) enthalten waren, können in die Beschreibung aufgenommen werden, wenn sie in den Ansprüchen enthalten waren und für den Fachmann offensichtlich ist, dass diese Merkmale für die Erfindung ( wie ursprünglich formuliert) charakteristisch sind.

 

 

D- Patentfähigkeit nach Regel 3 der Patentinstruktionen

(P.5.1. der Regeln)

 

1- Regel 3(2) der Patentinstruktionen vom 1.12.1995 mit den Änderungen vom 25/26.11.1997 enthielt eine (als abgeschlossen betrachtete) Liste von möglichen Erfindungsgegenständen, nämlich:

      Vorrichtungen, Verfahren, Stoff, Mikroorganismusstamm, Zellen von

      Pflanzen oder Tieren, sowie die Verwendung einer Vorrichtung, eines

      Verfahrens, Stoffes oder Stammes.

Diese Liste ist nunmehr in der neuen Fassung der Patentinstruktionen gestrichen. Die Streichung dieser Liste hat zur Folge, dass z.B. Ansprüche auf transgene Tiere oder Pflanzen nicht mehr daran scheitern, dass sie in Regel 3(2) nicht explizit aufgeführt sind.

Demgegenüber enthält das Russische Patentgesetz immer noch eine vergleichbare Liste. Entsprechend ist  vor dem RUPA nur die Erteilung von Ansprüchen auf  ein "Verfahren zur Herstellung von transgenen Tieren oder Pflanzen" möglich.

Der letzte Entwurf für ein neues RU-Patentgesetz sieht auch die Streichung dieser Liste vor.

 

2- Die Prüfung der Patentfähigkeit nach Regel 3(1) der Patentinstruktionen erfolgt in der Reihenfolge:

     - gewerbliche Anwendbarkeit

     - Neuheit

     - Erfindungshöhe

 

2-1) Gewerbliche Anwendbarkeit (P.5.5. der Regeln)

 

- Prüfung, ob in den Unterlagen ein Hinweis auf die Zweckbestimmung enthalten ist.

 

- Prüfung, ob Informationen bezüglich der Mittel und Verfahren enthalten sind, unter deren Verwendung die Erfindung so realisiert werden kann, wie sie im Anspruchssatz charakterisiert ist (es ist auch ein  Hinweis auf den Stand der Technik möglich).

 

- Analyse, ob eine Möglichkeit der Erreichung des technischen Ergebnisses besteht.

 

- Zweifel des Prüfers über die Möglichkeit der Erreichung des technischen Ergebnisses mit den vorgeschlagenen Mitteln müssen durch einen Verweis auf das Fachwissen oder die Vorlage von anderen Beweismitteln begründet werden.

 

- Eine Verschlechterung bestimmter Eigenschaften, sofern andere Eigenschaften verbessert (oder auch nicht verbessert) werden, schadet nicht.

 

- Zusätzliche Unterlagen können vom Prüfer angefordert werden, sofern die Notwendigkeit der Vorlage begründet wird.

 

- Es ist ausreichend, wenn eines von mehreren in der Beschreibung angegebenen technischen Ergebnissen erreicht wird.

 

- Nach den unabhängigen Ansprüchen werden die abhängigen Ansprüche geprüft.

 

Die Prüfungspunkte gemäß 2. und 3. Absatz von 2-1) (s.o.) verweisen (indirekt) auf P.2.5.6 der Regeln, der die Anforderungen an die Nachweise zur Bestätigung der Möglichkeit der Realisierung einer Erfindung betrifft.

 

 

 

Bei chemischen Verbindungen (P.2.5.6.3. der Regeln) gilt:

Beanspruchte Erfindung erforderliche Daten
1 Chemische Verbindung mit ermittelter Struktur a) Strukturformel
b) Physikalisch-chemische Parameter, die zur Identifizierung notwendig sind
c) Herstellungsverfahren
d) ggf. Nachweis der Zweckbestimmung
e) für biologisch aktive Verbindung: Aktivitätsdaten (ggf. Toxizitätsdaten)und andere Parameter
1 Chemische Verbindung mit nicht-ermittelter Struktur b) siehe oben
c) "
d) "
e) "
1 Gruppe von Verbindungen mit allgemeiner Strukturformel und mit Substituenten gleicher chemischer Natur a) allgemeines Herstellungsschema für alle Verbindungen
b) Beispiel für die Herstellung von mindestens 1 Verbindung der Gruppe
1 Gruppe von Verbindungen mit gemeinsamem wesentlichen Strukturelement und mit Substituenten unterschiedlicher chemischer Natur a) allgemeines Herstellungsschema für alle Verbindungen
b) ausreichend Herstellungsbeispiele (nach Auslegung durch EAPA/RUPA = 1 Beispiel pro Untergruppe)
c) Für alle Verbindungen gemäß b) Nachweise der Zweckbestimmung

Zu c) der letztgenannten Gruppe ist anzumerken, dass vor dem 1.7.02 gemäß EA-Regeln mindestens 1 Nachweis für die Zweckbestimmung gefordert wurde. Damit wurden vom EAPA diesbezüglich geringere Anforderungen als vom RUPA gestellt (gemäß deren Regeln für einige  der hergestellten Verbindungen ein Nachweis für die Zweckbestimmung gefordert wurde). Das Hochschrauben der Anforderung vor dem EAPA halte ich für bedenklich, da Daten zum Nachweis der Zweckbestimmung in der Regel während des Prüfungsverfahrens nicht in ausreichendem Ausmaße zur Verfügung stehen.

 

2-2) Bestimmung des Standes der Technik  (P. 5.6. der Regeln)

 

- Veröffentlichungstag von Druckereierzeugnissen, wenn lediglich Monat + Jahr oder nur das Jahr angegeben ist = letzter Tag des Monats bzw. 31.12. des entsprechenden Jahres.

 

- Eurasische Patentanmeldung, die erst kurz vor der Veröffentlichung zurückgenommen worden ist (und entsprechend noch veröffentlicht worden ist) gehört nicht  zum Stand der Technik (als älteres Recht).

 

- Eura-PCT ist älteres Recht, sofern entsprechende Gebühren einbezahlt und eine Übersetzung eingereicht worden ist.

 

2-3) Neuheit (P.5.7. der Regeln)

 

- Gesamtheit der Merkmale muss bekannt sein.

 

- Neuheit von Sachansprüchen, z.B. betreffend ein biotechnologisches Produkt, ist nicht gegeben, wenn aus dem Stand der Technik ein Objekt bekannt ist, das Merkmale aufweist, die mit allen Merkmalen des angemeldeten Gegenstands identisch sind.

 

Zusätzlich muss:

- Ein Verfahren zur Herstellung dieses Objekts bekannt sein oder

- für den Fachmann die Möglichkeit der Herstellung offensichtlich sein oder

- Nachweise bezüglich der tatsächlichen Herstellung bekannt sein, oder

- die Möglichkeit des freien Zugangs bekannt sein.

 

2-4) Erfindungshöhe (P.5.8 der Regeln)

 

- Eine Erfindung besitzt Erfindungshöhe, wenn sie für den Fachmann

( der auf dem entsprechenden technischen Gebiet durchschnittlich qualifiziert ist) nicht in offensichtlicher Weise aus dem Stand der Technik folgt.

 

- Vorgehensweise:

 . Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik

 . Ermittlung der unterscheidenden Merkmale (müssen zum technischen

   Ergebnis beitragen)

 . Bestimmung anderer Lösungen, die durch diese Merkmale charakterisiert sind

 . Festlegung der Bekanntheit dieser Lösungen.

 

 

- Hilfserwägungen, u.a.:

 . Überwindung eines Vorurteils

 . Seit langem bestehendes Bedürfnis

 

- nicht erfinderisch, u.a.:

 . analoger Einsatz

 

- erfinderisch, u.a.:

 . Herstellung einer bekannten Verbindung durch eine (für diese Klasse oder Gruppe    von Verbindungen) neue Reaktion

 . Zusammensetzung bestehend aus mindestens zwei bekannten Verbindungen mit synergistischem Effekt

 . Individuelle Verbindung, die unter eine bekannte allgemeine Strukturformel

   fällt, jedoch dort nicht als speziell hergestellt und untersucht beschrieben ist

   und die neue, für diese Gruppe unbekannte qualitative und/oder quantitative

   Eigenschaften aufweist (Auswahlerfindung).

 

Anmerkungen zum Thema Auswahlerfindung:

 

- Interessanterweise sind keine Kriterien für die Neuheit von Auswahlerfindungen angegeben.

 

- Gemäss einer Mitteilung des RUPA ist das Konzept der Auswahlerfindung

nicht auf Sachansprüche beschränkt, sondern kann auch auf Verfahrensansprüche angewandt werden.




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