Neue Entwicklungen beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

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Am 25. November 2002 fand die 8. Sitzung der OAMI Trade Mark Group in Alicante statt, zu deren Mitgliedern unter anderem die CNIPA gehört. Da das HABM nun auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster verantwortlich ist, wurden als zwei weitere Organisationen, die auf dem Gebiet von Geschmacksmustern tätig sind, EURATEX (The European Apparel and Textile Organisation) und ICSID (International Council of Societies for Industrial Design) eingeladen.

Gemeinschaftsmarken

Das Amt teilte mit, dass für das Jahr 2002 wie erwartet mit einer Zahl von ca. 45.000 Markenanmeldungen gerechnet wird. Die Anzahl der Widersprüche wird voraussichtlich ca. 10.000 betragen. Dies liegt unter den Erwartungen.

Noch vor der voraussichtlich am 1. Mai 2004 stattfindenden Erweiterung auf 10 neue Staaten soll der Link zwischen der Europäischen Gemeinschaftsmarke und dem MMP geschaffen werden, der es ermöglicht, die EU bei einer internationale Registrierung nach dem MMP zu benennen.

Es wurde erklärt, dass beim derzeitigen Stand der Durchführung der Verfahren die Erweiterung auf 10 neue Staaten Mehrkosten in Höhe von 632 Euro pro Anmeldung mit sich bringen wird. Diese erhöhten Kosten sind durch die Recherche der einzelnen Ämter sowie durch die erforderlichen Übersetzungen bedingt. Es war einhellige Auffassung aller Mitglieder der OAMI Trade Mark Group, dass es aus diesem Grund zweckmäßig wäre, die ohnehin für nutzlos erachteten Recherchen aufzugeben. Die Übersetzungskosten könnten gesenkt werden, wenn die Waren/Dienstleistungsverzeichnisse in den Markenanmeldungen Begriffe enthalten, die in der Datenbank EURONICE aufgeführt sind. Diese Datenbank wird von HABM online zur Verfügung gestellt und enthält derzeit ca. 1.700 Waren und Dienstleistungen, die bereits in alle Sprachen der EU übersetzt sind.

Seit dem 19. November 2002 ist die elektronische Anmeldung von Gemeinschaftsmarken möglich (http://oami.eu.int) Nach Absendung des Anmeldeantrags erhält man eine sofortige Empfangsbestätigung über das, was eingereicht wurde. Bildmarken können als Datei vorzugsweise im .jpg-Format beigefügt werden. Eine elektronische Unterschrift des Anmeldeantrages ist nicht erforderlich.

HABM sieht durch das Urteil des EUGH im Fall Philips/Remington seine bisherige Praxis bestätigt, nach der das Amt stets davon ausgegangen ist, dass die Form der Ware selbst nach Art. 4 und 7 (1)(a) GMV eine Marke darstellen kann, jedoch gemäß Art. 7 (1)(b) GMV Unterscheidungskraft aufweisen muss. Die zuletzt genannte Vorschrift kann durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden. Zur Anwendung von Art. 7 (1)(e)(ii) GMV ist erforderlich, dass die Form der Ware eine technische Funktion außerhalb der Form selbst ausübt, was über eine funktionale Formgebung hinausgeht.

Die Europäische Komission hat in Zusammenarbeit mit dem Amt ein online abrufbares Trademark Consultation System entwickelt, das demnächst auf der Webseite des Amtes zur Verfügung gestellt wird. Es ermöglicht, eine kostenlose Recherche in den Datenbanken folgender Ämter von Beitrittskandidaten durchzuführen: Rumänien, Slowenien, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Zweck dieses Systems ist es, jedermann Zugang zu Informationen darüber zu ermöglichen, ob eine bestimmte Marke, die als Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, auch in den betreffenden Beitrittsstaaten angemeldet worden ist. Dies ermöglicht es, bösgläubige Anmeldungen in diesen Staaten ausfindig zu machen.

HABM arbeitet derzeit an Vorschlägen für Änderungen der Durchführungsverordnung. So soll beispielsweise die Regel 1(1)(c) dahingehend geändert werden, dass die Waren- und Dienstleistungen durch Bezugnahme auf eine frühere Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgelistet werden können. Hierdurch sollen unter anderem die Übersetzungskosten verringert werden. Nach Regel 3 sollen die Erfordernisse zur Wiedergabe der Marke mit dem System der elektronischen Einreichung von Anmeldungen kompatibel sein. Die Bedeutung von Farbansprüchen soll klargestellt werden. Außerdem soll ausdrücklich geregelt werden, dass eine Wiedergabe der Marke ausreicht. Außerdem prüft das Amt, ob Klangdateien als graphische Wiedergabe von Hörmarken zugelassen werden können. Eine Übersetzung des Prioritätsdokuments soll nicht mehr erforderlich sein, wenn die Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen identisch sind (Regel 6(3)). Die Verfahrensregeln für das Widerspruchverfahren sollen im Lichte der bisherigen Praxis überarbeitet werden. Unter anderem sollen die rechtlichen Folgen der Nichteinreichung von Übersetzungen klargestellt werden, Widersprüche umgehend zugestellt werden und eine Frist für die Einrede der Nichtbenutzung der älteren Marke eingeführt werden (Regeln 15 bis 22). Es ist beabsichtigt, eine Regel über die Teilung einer eingetragen Gemeinschaftsmarke einzufügen (Regel 25 (a)). Schließlich soll klargestellt werden, dass elektronisch übersandte Telekopien elektronische Mitteilungen darstellen, die keiner Unterschrift bedürfen. Telex und Telegramm sollen von der Liste der Kommunikationsmittel gestrichen werden (Regel 79). Das Amt soll nicht mehr verpflichtet sein, eine Papierfassung des Blatts für Gemeinschaftsmarken herauszugeben (Regel 85).

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Am 18. November 2002 hat der Verwaltungsrat beschlossen, dass der 1. April 2003 als Datum festgesetzt wird, ab dem Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingereicht werden können. Dies bedeutet, dass innerhalb der drei Monate vor diesem Datum, also ab dem 1. Januar 2003, bereits Anmeldungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingereicht werden können, die jedoch den 1. April 2003 als Anmeldedatum erhalten werden. Eine elektronische Anmeldung soll ab Mitte Januar 2003 möglich sein.

Das Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nur elektronisch auf der Website des Amtes sowie auf CD-Rom veröffentlicht werden. Die Anmelder werden darum gebeten, bei der Abfassung der Warenverzeichnisse die Datenbank EUROLOCARNO zu berücksichtigen, da nur in diesem Fall die Übersetzung eindeutig ist. Hierdurch kann ein Zeitgewinn von einem bis zwei Monaten erreicht werden, da die Übersetzung des Warenverzeichnisses nicht überprüft werden muss. Die Gebühren für die Geschmacksmusteranmeldungen müssen sofort gezahlt werden. Es ist daher zweckmäßig, ein laufendes Konto bei HABM einzurichten. HABM stellt einen Gebührenrechner auf der Website zur Verfügung.



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