Gewerblicher Rechtsschutz in Slowenien

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Investitionen ohne Beachtung des gewerblichen Rechtsschutzes in dem entsprechenden Land können sehr schnell zu Fehlinvestitionen werden. Aus diesem Grunde ist es notwendig einen Blick in die geltenden Bestimmungen zu werfen bzw. die laufenden Änderungen zu begleiten.

Slowenien ist einer der mittel- und osteuropäischen Staaten, die als erstes der EU beitreten werden. Aus diesem Grunde hat Slowenien schon rechtzeitig Anschluss an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gesucht und die Tätigkeit seines Patentamtes auf das Notwendigste reduziert.

Auch entsprechend dem neuen Gesetz bietet Slowenien den Schutz für Patente, Geschmacksmuster, Marken und geographische Ursprungsbezeichnungen. Für Ausländer ist Vertreterzwang, wobei das Niveau der slowenischen Kollegen zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann eine Schutzerstreckung auf Slowenien beantragt werden. Dazu benötigt man die für die Patenterteilung vorgesehenen Unterlagen, da in Slowenien Übersetzungen der Patentansprüche eingereicht werden müssen. Die Frist zur Validierung eines europäischen Patents beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Erteilung. Dem slowenischen Vertreter sind außerdem der Erteilungsbeschluss oder das Deckblatt der europäischen Veröffentlichungsschrift sowie eine Vollmacht zu übermitteln. Die Kosten der Validierung belaufen sich auf ca. 400 USD (einschließlich Amtsgebühr 2.100,00 SIT), die Kosten für die Übersetzung belaufen sich auf USD 25/100 Wörter.

Ab dem 7. Dezember 2001 tritt ein neues Gesetz zum gewerblichen Rechtschutz in Kraft, das am 7. Juni 2001 veröffentlicht worden ist. Dieses neue Gesetz soll die bisherige Gesetzgebung mit der europäischen harmonisieren.

PATENTE

Es ist jetzt nicht mehr möglich im Rahmen des PCT-Abkommens (Patent Corporation Treaty) als nationale Phase Slowenien zu benennen für Fälle mit einem internationalen Anmeldetag später als 7. Dezember 2001. Slowenien kann nur noch über die Schutzerstreckung eines europäischen Patents abgedeckt werden. In dem PCT Anmeldeformular muss sowohl Slowenien als auch EP angekreuzt werden und zwar so lange, wie Slowenien nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft wird. Wer also nur an Slowenien interessiert ist und nicht an einem europäischen Patent, das sich auf eine Vielzahl von Staaten erstreckt, muss trotz allem einen Staat auswählen, da ein europäisches Patent ohne irgendeinen seiner Mitgliedstaaten nicht angemeldet werden kann bzw. der Schutz aus der PCT-Anmeldung nicht darauf erstreckt wird.

Es gibt auch ein sogen. Document of Evidence, also eine Erstreckung von Patenten erteilt in anderen Staaten auf Slowenien. Das Slowenische Patentamt führt keine Prüfungen von Patentanmeldungen mehr durch, also auf Neuheit, Erfindungshöhe und technischen Fortschritt. Ein Patent wird ohne sachliche Prüfung erteilt. Ein derartiges Patent kann jedoch nicht als Basis für einen Verletzungsprozess vor Gericht dienen.

Im Falle eines Rechtsstreits muss ein sogen. Document of Evidence (DOE) beim Patentamt vorgelegt werden, wobei dieses dann prüfen muss, ob dieses Dokument allen gestellten Bedingungen entspricht. Mit anderen Worten, es handelt sich hier um eine Prüfung, wobei das DOE die sachliche Prüfung ersetzt. Dieses Dokument muss vor dem Ende des 9. Jahres dem Patentamt vorgelegt werden. Wird es nicht vorgelegt, so erlischt das Patent am Ende des 10. Jahres. Ein DOE muss nicht für auf Slowenien erstreckte europäische Patente eingereicht werden.

Als DOE kann folgendes vorgelegt werden:

1) Eine slowenische Übersetzung eines oder mehrerer europäischer Patente, und zwar eine vollständige Übersetzung und nicht nur eine Übersetzung der Patentansprüche.

2) Wenn es kein paralleles europäisches Patent gibt, dann muss eine Übersetzung eines Patents aus einem Land eingereicht werden, in dem eine sachliche Prüfung stattfindet, und zwar eines Landes das den Status einer Vorprüfung unter Art. 32 PCT besitzt. Auch hier muss das gesamte Patent übersetzt werden.

3) Kommen 1) und 2) nicht in Frage, dann kann der Patentinhaber das Patentamt bitten, entsprechende Unterlagen von anderen Patentämtern zu erhalten, beispielsweise vom Europäischen Patentamt, vom Deutschen Patentamt, vom Japanischen, Amerikanischen oder Russischen Patentamt.

Bei 2) muss außerdem noch eine Liste aller Anmeldungen oder Patente vorgelegt werden , wenn schon welche erteilt worden sind, die ebenfalls als ein Document of Evidence hätten präsentiert werden können. Macht man das nicht, so gilt das Patent als zurückgezogen.

Diese Bestimmungen belegen eindeutig, dass es bei dem Versuch, einen Patentschutz in Slowenien zu erhalten, die Erwirkung eines europäischen Patents äußerst sinnvoll ist und die wenigsten Schwierigkeiten bereitet.

In dem neuen Gesetz ist die nationale Erschöpfung von Patentrechten vorgesehen, was wohl bei dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft dann auf die Gemeinschaft erstreckt werden wird.

MARKEN

Das Markengesetz wurde ebenfalls den EU-Richtlinien vom 21. Dezember 1988, Art. 43 und 44 bezüglich der relativen absoluten Zurückweisungsgründe angeglichen.

Widerspruch kann gegen eine nationale slowenische Marke auch aufgrund einer älteren EU-Marke erhoben werden, das allerdings nur, wenn beide Marken identisch sind. Auch die nationale Erschöpfung von Markenrechten ist vorgesehen. Wenn also ein Produkt vom Markeninhaber oder von einem von ihm Beauftragten auf den Markt gebracht worden ist, dann sind die Rechte erschöpft. Ein Weiterverkauf kann nicht verhindert werden. Außerdem spielt es eine Rolle beim Parallelimport.

Das sind in Kürze die Änderungen, die uns am 7. Dezember dieses Jahres ins Haus stehen und auf die sich zukünftige Investoren einstellen müssen.

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.


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