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Am 20. August 2005 sind Ergänzungen zum Bulgarischen Gesetz über Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen in Kraft getreten. Sie betreffen einmal das Widerspruchsverfahren. Neu eingeführt wurde der Artikel 36 b, der vorsieht, dass innerhalb von 2 Monaten nach der Bekanntmachung einer Markenanmeldung jedermann Widerspruch auf der Basis von Artikel 11 und Artikel 12 gegen die Schutzgewährung der Markenanmeldung einlegen kann. Der Widerspruch muss schriftlich eingereicht werden und alle Gründe für die Zurückweisung auflisten. Im Gegensatz zum deutschen und europäischen System ist der Widersprechende nicht am Widerspruchsverfahren beteiligt. Er kann aber verlangen, dass ihm die Entscheidung zugänglich gemacht wird. Ferner wurde in Bulgarien auch die "Berühmte Marke" definiert entsprechend Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft, wobei das Bulgarische Patentamt die zuständige Stelle ist. Dazu wurden Richtlinien für einen Antrag entsprechend Artikel 12 des Bulgarischen Markengesetzes erlassen. Das Bulgarische Patentamt führt ein Register der als "berühmt" klassifizierten Marken. Eine "Berühmte Marke" ist definiert als eine nicht registrierte Marke, die der Registrierung für ähnliche und identische Waren und Dienstleistungen einer jüngeren Marke entsprechend § 12 (2) (3) entgegensteht, da mit der Registrierung der jüngeren Marke der Verbraucher getäuscht wird. Die ältere Marke kann als "Berühmte Marke" qualifiziert werden aufgrund von Informationen, die dem Amt vorliegen, oder auf Antrag durch den Inhaber. Sie kann also von Amts wegen oder auf Antrag registriert werden. Praktische Erfahrungen liegen wegen der Kürze der Zeit noch nicht vor. Als Anhaltspunkt kann jedoch die russische Praxis dazu dienen. |