Weissrussland

leiste

Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Republik Weissrussland vom 28. September 2005, Nr. 9.

Registriert im nationalen Register von Rechtsakten der Republik Weissrussland vom 10. Oktober 2005, Nr. 6/458.

Zu einigen Fragen der Anwendung der Gesetzgebung bei Zivilsachen, die mit dem Schutz von Rechten auf Marken und Dienstleistungszeichen verbunden sind

Das Plenum des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus hat zum ersten Mal zur Gerichtspraxis in Zivilsachen im Zusammenhang mit dem Rechtschutz von Warenmarken und Dienstleistungsmarken Stellung genommen. In dieser Erläuterung wird festgestellt, dass alle Streitigkeiten, die mit der Anwendung des Gesetzes über Waren und Dienstleistungsmarken zusammenhängen, in dem Rechtskollegium zu Patentsachen des Obersten Gerichtshofes der Republik Belarus behandelt werden, unabhängig von der Zusammensetzung der Beteiligten des Rechtsverhältnisses, woraus der Streit entstand. Hierzu muss man hinzufügen, dass in der Sowjetunion und später auch in den Nachfolgerstaaten Streitigkeiten zwischen juristischen Personen vor dem so genannten Arbitragegericht und Streitigkeiten, an denen eine natürliche Person beteiligt war, vor den normalen Zivilgerichten verhandelt wurden. Diese "Zweiklassengesellschaft" ist jetzt aufgehoben worden. Für die Beschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer beim Patentamt ist eine Frist von 6 Monaten vom Tage des Erhalts des Beschlusses durch den Antragsteller vorgesehen. Ein Versäumnis dieser Frist stellt keinen Grund dar, um die Angelegenheit durch Beschwerde wieder aufleben zu lassen. Ist die Frist aus triftigen Gründen versäumt worden, so ist eine Wiedereinsetzung möglich. Ob die Gründe tatsächlich triftig sind, wird vor Gericht geprüft, bevor die Beschwerde zugelassen wird.

Das Plenum hat festgestellt, dass jegliche unerlaubte Benutzung einer Marke zum Zwecke der Einführung der Marke oder der damit versehenen Ware in den Markt eine Verletzung der Rechte des Markeninhabers darstellt. Das Plenum hat ausserdem festgestellt, dass der Markeninhaber eine oder gleichzeitig auch mehrere Wege zur Verteidigung seines Ausschliessungsrechtes gegen die gesetzeswidrige Benutzung seiner Marke, wie es im § 29 des Markengesetzes vorgesehen ist, auswählen kann. Falls die Marke aufgrund eines Lizenzvertrages verwendet wird, erfolgt die Rechtsverteidigung des Markeninhabers aufgrund der Verantwortung, die von den am Lizenzvertrag beteiligten Seiten vorgesehen ist. Mit anderen Worten, auch der Lizenznehmer hat das Recht, gegen die Verletzung vorzugehen. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Markeninhaber im Ausland sitzt und es Schwierigkeiten bereitet, mit ihm zu Rande zu kommen (postalisch, sprachlich). Ansprüche können auch zu mehreren Personen einzeln und im Wege einer Sammelklage geltend gemacht werden. Dabei ist jeder Verletzer für seine rechtswidrige Handlung selbst verantwortlich.

Entsprechend § 6, Artikel 20 des Markengesetzes kann die Registrierung einer Marke vorzeitig beendet werden für alle oder nur einen Teil der Waren des Warenverzeichnisses wegen Nichtbenutzung der Marke ohne triftige Gründe im Laufe von beliebigen 5 Jahren ab Registrierungsdatum. Es ist jetzt eindeutig festgelegt worden, dass jeder beliebige Dritte dem Gericht jedoch das Vorliegen eines Interesses an der Klage nachweisen muss. Gründe können beispielsweise sein die Benutzung der Marke aufgrund einer eigenen Anmeldung, die vom Patentamt im Hinblick auf das existierende Schutzrecht zurückgewiesen worden ist, sei es dass die jüngere Marke identisch oder nur ähnlich ist. Kann der Antragssteller keine triftigen Gründe für seine Klage nachweisen, so kann das Gericht die Marke nicht löschen, trotzdem sie seit 5 Jahren nicht benutzt worden ist. Wichtig ist auch festzustellen, dass eine Lizensierung einer Marke die fünfjährige Benutzungsfrist nicht unterbricht. In der russischen Literatur wird dieses Problem mehrfach diskutiert. Ein Teil der Autoren ist der Ansicht, dass eine Übertragung einer Marke die dort geforderte dreijährige Benutzungsfrist von neuem beginnen lässt. Das ist der Grund, weshalb das Weissrussische Oberste Gericht ausdrücklich darauf hinweist, dass seiner Meinung nach eine Übertragung einer Marke die Benutzungsfrist nicht unterbricht und von neuem in Kraft setzt. Diese Interpretation des Gerichtes bringt endlich Klarheit in die umstrittene Frage.

Patentanwalt Professor (MTU) Dr. A. v. Füner


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