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Mit dem Beitritt Estlands zur Europäischen Union wurden einige Gesetze des
gewerblichen Rechtschutzes geändert. Gebührenordnung Die Gebühren für gewerbliche Schutzrechte wurden um etwas mehr als 20% verringert.
Die Verlängerungsgebühren sind in ihrer bisherigen Höhe geblieben. Im Markengesetz wurde in Angleichung an das Europäische Recht folgende Änderung durchgeführt: Ab dem 01.05.2004 erstreckt sich die Gemeinschaftsmarkenverordnung auch auf Estland. Entsprechend werden Gemeinschaftsmarken neben den nationalen, den Marken nach dem Madrider Protokoll und den berühmten Marken bei der Prüfung berücksichtigt. Entsprechend § 7 ist die berühmte Marke in Estland eingeführt worden und zwar im Gerichtsverfahren, im Prüfungsverfahren und vor der Beschwerdekammer. Der Status einer berühmen Marke muss in jedem Verfahren neu festgestellt werden. Es ist eine Garantie-Marke eingeführt worden (mit Statuten). Als Benutzung wird nur noch die tatsächliche Benutzung auf der Ware oder Verpackung, aber auch beim Export, beim Import und mit Erlaubnis des Markeninhabers anerkannt. Benutzung im Internet wird nur dann anerkannt, wenn sie zu gewerblichen Zwecken erfolgt. Löschung wegen Nichtbenutzung: Nur auf dem Gerichtswege. Das Gesetz verbietet nicht die Registrierung von Gerüchen und Geräuschen, jedoch nur wenn sie graphisch darstellbar sind. Damit bleibt deren Registrierung ein Problem. Ein Buchstabe, eine Zahl oder eine Farbe werden nur dann eingetragen, wenn der Anmelder die durch aktive Benutzung erworbene Unterscheidungskraft nachweist. Eine Farbe kann nur unter Angabe der Pantone-Bezeichnung erfolgen. Fristverlängerungen sind nur bis 13 Monaten möglich. Die Prüfung einer Anmeldung kann nur bis zu 12 Monaten ausgesetzt werden. Allgemein ist festzustellen, dass sich das Estnische Patentamt an die Praxis von OHIM anlehnen wird und auch die Beschwerdekammer sowie die Gerichte die Entscheidung des EUGH in Markensachen übernehmen werden. Der Anmelder kann gegen Entscheidungen des Patentamtes Beschwerde zur Beschwerde- kammer erheben oder direkt zu Gericht gehen. Übergangsbestimmungen: Für Anmeldungen, in denen bis zum 01.05.2004 keine Entscheidung gefällt worden ist, gilt das neue Gesetz. Im Beschwerdeverfahren für Fälle, wo die Beschwerde vor dem 01.05.2004 erhoben worden ist, gilt das alte Gesetz. Das Verfahrensrecht wird jedoch nach neuem Gesetz angewandt. |