KIRGISTAN (KG) - DAS PATENTGESETZ DER KIRGISISCHEN REPUBLIK (2004/07)

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DAS PATENTGESETZ DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Prof. Dr. Alexander v. Füner





I. Allgemeine Bestimmungen

Das am 16. Dezember 1997 in Kraft getretene Kirgisische Patentgesetz wurde letztmalig am 27. Februar 2003 unter der Nummer 46 geändert und ergänzt. Das Gesetz reguliert die materiellen und immateriellen Beziehungen, die im Zusammenhang mit dem Rechtschutz und der Benutzung von Erfindungen sowie Geschmacks- und Gebrauchsmustern entstehen.

Zuständig ist KirgisPatent und zwar für die Annahme und die Prüfung sowie die Registrierung von Erfindungen in Form von Patenten. KirgisPatent ist außerdem für den nationalen Patentfond zuständig. In dieser Behörde gibt es außerdem eine Beschwerdekammer als 2. Instanz. Es wird jetzt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gegenstand des gewerblichen Schutzrechtes das Patent ist, das die Priorität, die Urheberschaft und das ausschließliche Recht des Inhabers festlegt. Der Schutzumfang bei einem Patent auf eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster wird durch den Anspruchssatz bestimmt und bei einem Patent auf ein Geschmacksmuster durch die abgebildeten und aufgelisteten wesentliche Merkmale des Gegenstandes.

Neu hinzugekommen ist der Art. 4, der festlegt, dass die Laufzeit eines Patents 20 Jahre beträgt, wobei Arzneimittelpatente verlängert werden können, aber nicht länger als 5 Jahre.

Das Gebrauchsmuster läuft 5 Jahre und kann dann nochmals auf drei Jahre verlängert werden, während die Laufzeit des Geschmacksmusters 10 Jahre beträgt und auf Antrag um weitere 5 Jahre verlängert werden kann.

II. Schutzfähigkeitsvoraussetzung

Das sind die üblichen Bedingungen, und zwar Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit. Eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für Veröffentlichungen durch den Erfinder oder Anmelder ist eingeräumt.

Die Erfindungsgegenstände sind die üblichen: Vorrichtung, Verfahren, Stoff, Mikroorganismenstämme, u. a. Zellkulturen von Pflanzen und Tieren und die Verwendung von bekannten Stoffen für einen neuen Zweck. Von der Patentierung ausgeschlossen sind immer noch u. a. Algorithmen und Software sowie Pflanzensorten und Tierarten.

Dem Gebrauchsmusterschutz unterliegen nur Vorrichtungen. Hier hat man sich dem modernen Trend, auch chemische Verbindungen zu schützen, nicht angeschlossen. Das Gebrauchsmuster ist also kein kleines Patent, dem nur die Erfindungshöhe fehlt. Es ist beschränkt auf den Schutz von Vorrichtungen, wie es früher in Deutschland üblich war (§ 6).

Beim Geschmacksmuster ist vorgesehen, dass es eine künstlerisch konstruktive Lösung eines Gegenstandes sein soll, der die äußere Ausgestaltung betrifft, wobei es ein Gegenstand handwerklicher oder industrieller Herstellung sein muss. Damit ist ausgeschlossen, dass etwas unter Schutz gestellt wird, was nicht mehrfach hergestellt werden kann. Man kann natürlich überspitzt fragen, ob ein Bildmotiv, das ein Künstler, was ja mitunter geschieht, und in den Kriminalromanen von H. Mankell trefflich beschrieben wird, das gleiche Motiv mit Vorlage unzählige Male wiederholt. Ob so ein Bild nicht auch dem Geschmacksmusterschutz unterliegt? Voraussetzung ist ja die Wiederholbarkeit und damit auch Statuen, wie beispielsweise von Lanceré oder Barlach Voraussetzung ist, wie üblich, Neuheit und Originalität. Also bei der Technik ist es die Erfindungshöhe, bei Kunst die Originalität, der Pfiff. Die Gesamtheit der wesentlichen Merkmale muss pfiffig sein. Definiert wird dies als "schöpferischer Charakter" der Besonderheiten des Gegenstandes, was auch immer man sich darunter vorzustellen hat. Die wesentlichen Merkmale sollen ästhetische und/oder ergonomische Besonderheiten des Aussehens des Gegenstandes, seine Formen und Konfigurationen der Ornamente und der Farbgebung bedeuten.

Ausgeschlossen vom Schutz sind u.a. Gegenstände der Architektur und alles, was fest mit dem Boden verankert ist. Man fragt sich, warum dieser Ausschluss, wo es heute Fertighäuser gibt, Buden, Fahrgeräte auf dem Oktoberfest, die durchaus durch ihre Form bestechen können. Was ist fest verankert? Alles wird heute auf- und abgebaut, ganze Gebäude.

III. Rechtsinhaber

Es beginnt in Art. 8 mit dem Urheber (= Erfinder) des Gegenstandes des gewerblichen Eigentums, der eine natürliche Person sein muss, durch deren schöpferische Arbeit der Gegenstand zustande kommt.

Inhaber von Patenten ( Art. 9) können dagegen die Erfinder oder die Arbeitgeber oder deren Rechtsnachfolger sein. Dieser Artikel regelt das Verhältnis von Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber, inklusive der Meldung, "Inanspruchnahme" und "Freiwerden" der Erfindung. Das Recht des Erfinders auf Vergütung ist in Art.10 geregelt.

IV. Rechte der Inhaber

Es ist jetzt festgelegt, dass die ausschließlichen Rechte mit dem Datum der Publikation über die Patenterteilung im offiziellen Bulletin entstehen, einschließlich des Rechtes die Benutzung des Gegenstandes durch Dritte zu verbieten.

Neu definiert ist die Benutzung des Gegenstandes des gewerblichen Rechtschutzes, was die Herstellung, die Verwendung, die Einfuhr, das Anbieten, den Verkauf und auch anderes Einführen eines Produkts in den Markt sowie dessen Lagerung zu diesem Zweck und auch die Verwendung eines geschützten Verfahrens angeht. Also hier ist eine Harmonisierung bzw. Angleichung an die international übliche Definition erfolgt.

Leider fehlen in dem Gesetz am Anfang die Definitionen der wichtigsten Begriffe, denn es folgt jetzt die Definition des Ausdrucks "Produkt", was nichts anderes ist als die Schutzumfangsbestimmung. Unter "Produkt" ist wohl der Verletzungsgegenstand zu vermuten, der jedes Merkmal der Erfindung bzw. des Gebrauchsmusters eines unabhängigen Anspruchs enthält, identisch oder äquivalent , wobei ein äquivalentes Merkmal in dem entsprechenden Fachgebiet zu Beginn der Benutzung bekannt gewesen sein muss. Ein geschütztes Verfahren wird dann als verwendet angesehen, wenn jedes Merkmal der Erfindung oder ein äquivalentes Merkmal in einem unabhängigen Anspruch, benutzt wird. Dies bedeutet, dass die Merkmale von Unteransprüchen ohne Bezug auf den unabhängigen Anspruch keinen Verletzungsgegenstand abgeben können. Andererseits sollte, wenn Unteransprüche nicht überhaupt überflüssig sind, eine Kombination zwischen dem unabhängigen Anspruch und einem oder mehreren Unteransprüchen ebenfalls eine Verletzung darstellen. Es kann unangenehm werden, wenn man diese Definition wörtlich interpretiert. Der Verletzungsgegenstand muss alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs beinhalten, z.B. der Zusatz oder das Fehlen eines Merkmals spielt eine wichtige Rolle. Hat der Verletzungsgegenstand irgendein vielleicht unwesentliches Merkmal mehr oder weniger, fällt er dann schon aus dem Schutzumfang? Man könnte es fast vermuten.

Unter den Tatbestand einer Verletzung fällt auch das Einführen in den Markt einer zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Vorrichtung. Mit dem Verfahren ist auch das unmittelbare Verfahrensprodukt geschützt. Bei einem neuen Verfahrensprodukt gilt die Vermutung, dass es nach dem geschützten Verfahren hergestellt worden ist.

Es ist vorgesehen (Art. 12), dass bei Nichtbenutzung eines Patents nach drei Jahren (ab Erteilungsdatum) eine Zwangslizenz erteilt werden kann, es sei denn der Patentinhaber kann triftige Gründe vorbringen, die es ihm nicht ermöglicht haben sein Patent auszuüben.

Neu geregelt ist das Vorbenutzungsrecht und der einstweilige Schutz (Art. 14), und das gilt für alle drei Schutzarten. Das kostenlose Vorbenutzungsrecht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden.
Ein einstweiliger Schutz für die Erfindung ist eingeführt worden, und zwar ab dem Datum der Publikation der Anmeldung bis zum Datum der Publikation der Erteilung, wobei der Schutz beschränkt ist auf den Schutzumfang des erteilten Patentes. Alles, was im Prüfungs-verfahren weggefallen ist, auf das erstreckt sich der vorläufige Schutz nicht. Verfällt die Anmeldung, d. h. wird sie zurückgezogen oder zurückgewiesen, so entfällt auch der einstweilige Schutz. Entschädigungszahlungen für den Benutzer fallen erst mit der Erteilung an, wobei sich beide Seiten über die Höhe einig werden müssen.

Derjenige, der die Benutzung des Schutzrechtes nach dem Datum der Priorität jedoch vor dem Datum der Publikation der Anmeldung aufnimmt, muss die weitere Benutzung auf Anforderung des Schutzrechtsinhabers einstellen, er ist jedoch nicht zu Schadensersatz verpflichtet. Kommt er der Forderung auf Beendigung der Benutzung der Erfindung nicht nach, gilt er als Verletzer.

Bezüglich der Lizenzierung (Art. 15) hat sich nichts geändert, wobei der Lizenzvertrag bei KirgisPatent registriert werden muss.

In Art. 16 wird geregelt, was die Verletzung von Patenten angeht, wobei immer noch eine Beschränkung der Geldsumme vorgesehen ist, die ein Verletzer zu zahlen hat, und zwar vom 10 bis 50000-fachen des jeweiligen Verdienstminimums der Bevölkerung, das vom Staat festgelegt wird. Das Gericht legt also in diesem Rahmen fest, was der Verletzer zu zahlen hat. Wie üblich kann das Urteil vom Schutzrechtsinhaber unter voller Namensnennung des Verletzers veröffentlicht werden, um sein Image zu schädigen.

V. Patenterlangung

Die Anträge auf Patenterteilung können entweder in Kirgisisch oder in Russisch eingereicht werden (Art. 17). Die wichtigsten Angaben einer Anmeldung sind das Schutzbegehren, d.h. die Patentansprüche. Die Ansprüche und auch die Liste der wesentlichen Merkmale für ein Geschmacksmuster müssen in beiden Sprachen angegeben werden. Wenn irgendwelche Unterlagen, darunter wohl auch die Beschreibung, in einer anderen Sprache eingereicht werden, so muss eine kirgisische oder russische Übersetzung nachgereicht werden und zwar innerhalb von drei Monaten ab Anmeldetag. Ausländer müssen sich eines kirgisischen Patentanwaltes bedienen, Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Die Anforderungen an die Patentanwälte sind die üblichen.

Die Anforderungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages für eine Erfindungs- patentanmeldung sind: Antrag (+ Angabe des Anmelders) und Beschreibung (Art. 18).

Was das Gebrauchsmuster angeht, so muss auch bei dem Gebrauchsmuster eine Angabe der Erfinder und Anmelder und eine Zusammenfassung (Art. 19) vorgelegt werden. Die Anforderungen an die Anmelder für Gebrauchsmuster sind die gleichen wie bei Patentanmeldungen.

Auch beim Geschmacksmuster ( Art. 20) hat eine Angabe der Erfinder und Anmelder zu erfolgen. Neben den üblichen Anforderungen, also Abbildungen, aus denen die wesentlichen Merkmale ersichtlich sind oder eventuell Zeichnungen, muss auch eine Beschreibung eingereicht werden und eine Liste der wesentlichen Merkmale, z. B. ein Art Anspruch. Eine Zusammenfassung ist nicht erforderlich.

Neu hinzugekommen sind Bestimmungen (Art. 21), die die Vollständigkeit festlegen, d. h. die beinhalten, was eine Anmeldung enthalten muss, damit die Priorität der Einreichung der Anmeldung anerkannt wird. Notwendig für Erfindungspatent und Gebrauchsmuster ist ein Antrag mit der Angabe des Antragsstellers und die Beschreibung mit allen wesentlichen Merkmalen, ggf. Zeichnungen. Fehlt etwas, wird es von KirgisPatent innerhalb von zwei Monaten angefordert. Beim Geschmacksmuster ist ebenfalls der Antrag mit Nennung des Anmelders erforderlich sowie die Darstellungen und die Angaben der wesentlichen Merkmale. Alles andere kann nachgeholt werden, also Angabe der Erfinder, Vollmacht und Gebührenzahlung. Bei Beanspruchung einer Auslandspriorität muss diese Angabe spätestens zwei Monate nach Einreichung der Anmeldung erfolgen, wobei der Prioritätsbeleg beigefügt werden muss. Die Frist für die Einreichung des Prioritätsbeleges kann noch um zwei Monate verlängert werden. Es kann auch die innere Priorität beansprucht werden und zwar innerhalb von zwölf Monaten für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monaten für Geschmacksmuster.

Sind zwei identische Anmeldungen eingereicht worden, so entscheidet entweder das Absendedatum oder die niedrigere Registriernummer des Eingangs.

VI. Prüfung

Die das Prüfungsverfahren betreffenden Artikel 23 bis 28 sind neu gefasst. Vorgesehen ist eine Formalprüfung und eine Vorprüfung. Innerhalb von 30 Monaten ab Anmeldetag kann sich der Anmelder entscheiden, ob er die Patenterteilung mit oder ohne Sachprüfung durchführen lassen will. Hat sich der Anmelder überhaupt nicht mehr geäußert, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (Art. 23).

Die Formalprüfung (Art. 23-1) erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung. Stellt sich dabei heraus, dass die Anmeldung keinen der möglichen Erfindungsgegenstände betrifft, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.

Der Anmelder kann auch aufgefordert werden zusätzliche Unterlagen einzureichen. Tut er dies nicht innerhalb der Zweimonatsfrist und beantragt auch keine Fristverlängerung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Ist nichts zu beanstanden, erhält der Anmelder eine Empfangsbestätigung.

Die Vorprüfung (Art. 23-2) wird innerhalb von zehn Monaten durchgeführt und zwar wird geprüft auf vom Anmelder angegebene Materialien und ältere Anmeldungen, d.h. ältere nationale Anmeldungen und ältere eurasische Anmeldungen und Patente und auf erteilte Schutzrechte, die im Fond des Patentamtes enthalten sind. Außerdem wird die Einheitlichkeit der Erfindung geprüft.

Es ist möglich gegen Aufpreis eine beschleunigte Prüfung zu beantragen. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Einreichung bzw. Priorität ein Patent erteilt und dann ein älteres Recht gefunden, so wird der Patenterteilungsbeschluss beanstandet bzw. das Patent annulliert. Enthält die Anmeldung mehrere Gegenstände so erfolgt eine Beanstandung wegen Uneinheitlichkeit. Entscheidet sich der Anmelder innerhalb von zwei Monaten nicht, mit welchem Teil er weitermachen will, so fährt die Prüfungsstelle mit dem ersten ( im Anspruchssatz angegebenen) Vorschlag fort. Es ist nichts darüber gesagt, was mit dem Rest geschieht bzw. ob dann irgendwelche Fristen für die Einreichung von Teilanmeldungen einzuhalten sind. Aber wahrscheinlich ist die Zweimonatsfrist gültig.

Eine Anmeldung kann außerdem wegen Nichtbeantworten eines Amtsbescheids als zurückgenommen gelten. Auch hier gilt wieder die Zweimonatsfrist.

Gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist die Beschwerde zur Beschwerdekammer vorgesehen. Die Beschwerdefrist gegen die Beschlüsse des Patentamts beträgt einheitlich zwei Monate. Innerhalb von zwei Monaten erfolgt auch die Bearbeitung durch die Beschwerdekammer. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer ist eine Revision innerhalb von sechs Monaten (ab Erhalt des Beschlusses) bei Gericht möglich.

Eine Anmeldung wird innerhalb von achtzehn Monaten veröffentlicht, es sei denn, die Anmeldung ist zurückgenommen oder ein Erteilungsbeschluss schon ergangen bzw. ein Zurückweisungsbeschluss. Auf Wunsch des Anmelders kann auch die Publikation früher erfolgen.

Innerhalb von achtzehn Monaten nach Antragstellung erfolgt die Sachprüfung (Art. 24). In diesem Sachprüfungsverfahren kann die Prüfungsstelle auch eine Änderung des Anspruchsbegehrens und außerdem zusätzliche Unterlagen verlangen. Dies wird auch die Aufforderung einschließen, Prüfungsergebnisse aus anderen Ländern zusammen mit den dort genannten Entgegenhaltungen vorzulegen. Hauptaugenmerk dürfte Russland sein, da es hier keine Sprachprobleme gibt. In den Vordergrund gerückt ist auch das Europäische Patent, allerdings dürfte dies an der Zeitbarriere scheitern, da zum Zeitpunkt der Prüfung bei KirgisPatent noch kein Prüfungsbescheid des Europäischen Patentamtes vorliegen dürfte. Interessanter ist das nationale deutsche Patent.

Gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer möglich und zwar innerhalb von drei Monaten, wobei die Beschwerdekammer jetzt vier Monate Zeit hat, sich zu äußern. Innerhalb von sechs Monaten kann dann Beschwerde gegen einen negativen Beschluss der Beschwerdekammer bei Gericht erhoben werden. Eine Wiedereinsetzung kann innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der verpassten Frist erfolgen.

Sowohl der Anmelder als auch jeder Dritte können eine Recherche beantragen.

Das Gebrauchsmuster unterliegt ebenfalls einer Formal- und Vorprüfung (Art. 25). Verläuft die Vorprüfung positiv, erfolgt die Erteilung. Die Formalprüfung und die Vorprüfung werden analog zum Erfindungspatentverfahren durchgeführt.

Eine Patentanmeldung kann bis zum Erhalt des Erteilungsbeschlusses in ein Gebrauchsmuster umgewandelt werden ebenso wie umgekehrt (Art. 26).

Ein Geschmacksmuster unterliegt ebenfalls der Formal- und der Vorprüfung (Art. 27). Die Erteilung kann innerhalb von zwölf Monaten mit oder ohne Sachprüfung erfolgen. Das Procedere der Prüfung ist das gleiche wie bei Erfindungspatenten. Die Sachprüfung kann auch von dritter Seite innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung beantragt werden.

VII. Registrierung

Nach dem Erteilungsbeschluss muss die Registrierungsgebühr einbezahlt werden (Art. 28). Danach erfolgt die Publikation und die Herausgabe der Urkunde. Erfolgt keine Zahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Nach der Publikation ist eine Akteneinsicht möglich.

VIII. Nichtigkeitsverfahren und Erlöschen

Patente können während ihrer ganzen Laufzeit vollständig oder teilweise vernichtet werden (Art. 31), auch wegen falscher Erfinder- bzw. Inhabernennung. Die Anträge müssen bei der Beschwerdekammer eingereicht werden und werden dort innerhalb von sechs Monaten bearbeitet. Beide Parteien, also Patentinhaber und Nichtigkeitskläger können am Verfahren teilnehmen, wobei sich die Beschwerdekammer strikt an die Anträge des Nichtigkeitsklägers hält und von sich aus nicht darüber hinaus prüfen darf.

Gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer ist innerhalb von sechs Monaten der Gang zu Gericht möglich.

Das Patent erlischt (Art. 32) wegen Zeitablaufs, wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren und wegen Verzichts. Das Erlöschen des Patents wird vom Patentamt publiziert.

IX. Rechte der Urheber und Inhaber

Aus alten Zeiten ist an erster Stelle das Recht des Urhebers aufgeführt, zu jeder Zeit während des Prüfungsverfahrens die Erfindung mit seinem Namen oder einer beliebigen Bezeichnung zu versehen (Art. 33) . Ein "Viel-Erfinder" hat auch das Recht auf einen Ehrentitel "verdienter Erfinder" der Kirgisischen Republik.

Der Staat soll das Erfindungswesen stimulieren und hat deshalb auch einen Fond, der Geldmittel hat, die Patentierung zu fördern (Art. 34).

X. Gerichtsverfahren

In Art. 35 werden die Fälle zusammengefasst, in denen Streitigkeiten der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen, und zwar über die Erfinderschaft, Erteilung eines Patents, Feststellung der Inhaberschaft eines Patents, Zwangslizenz, Verletzung der ausschließlichen Rechte an einem Gegenstand des gewerblichen Rechtschutzes und andere Rechte eines Patentinhabers, in Lizenzfragen, Fragen der Vorbenutzung, in Vergütungsfragen für Arbeitnehmer und in anderen Streitigkeiten, die Schutzrechte betreffen.

XI. Schlussbestimmungen

Für die Dienste des Patentamtes sind Gebühren zu zahlen (Art. 37).

Auslandsanmeldungen können nach Beendigung von drei Monaten nach Einreichung bei KirgisPatent im Ausland eingereicht werden (Art. 38).

Ausländer sind Inländern gleichgestellt (Art. 39).

Schließlich sind Übergangsbestimmungen in Art. 41 aufgeführt für Anmeldungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig erledigt worden sind. Anmeldungen für das alte "vorläufige Patent" können umgewandelt werden in Anmeldungen zur Erteilung eines Patents mit Durchführung der Sachprüfung oder in ein "vorläufiges Patent" ohne Sachprüfung, wobei der Patentinhaber dann die Verantwortung für die Rechtsbeständigkeit selber trägt. Stellt der Patentinhaber überhaupt keinen Antrag, dann gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Das gleiche gilt auch für Geschmacksmuster.

Ist schon ein Patent mit der fünfjährigen Laufzeit erteilt, diese jedoch noch nicht abgelaufen, so kann der Patentinhaber des "vorläufigen Patentes" einen Antrag auf Durchführung der Sachprüfung stellen. Stellt er den nicht, so wird dieses "vorläufige Patent" für den Rest der Laufzeit umgewandelt in ein Patent ohne Sachprüfung. Ist die fünfjährige Frist schon abgelaufen, dann kann dieses Patent nur noch in ein Patent ohne Sachprüfung umgewandelt werden. Das gleiche gilt auch jeweils für Geschmacksmuster.

Bei Gebrauchsmustern gilt das Analoge, d.h. die alten Gebrauchsmuster werden in neue umgewandelt unter Zahlung einer entsprechenden Gebühr.

Zusammenfassend kann man feststellen, dass es in KIRGISIEN statt dem Vollpatent und dem fünfjährigen "vorläufigen Patent" jetzt ein einheitliches Patent gibt, das sich nur dadurch unterscheidet, dass es geprüft oder ungeprüft ist, wobei beim ungeprüften Patent mit gleicher Laufzeit wie das geprüfte der Inhaber die Verantwortung für die Rechtsbeständigkeit selbst trägt. Das würde in der Praxis bedeuten, dass der Antrag auf Nichtigkeit des Patents ohne Mitwirkung des Patentamts gestellt wird, d.h. das Patentamt hat keine Verantwortung für das Bestehen des Patents übernommen und wird auch nicht auf der Seite des Patentinhabers fungieren, quasi kein Streithelfer sein.



Prof. Dr. Alexander v. Füner
München



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