RUSSISCHE FÖDERATION (RU) - RUSSISCHE GERICHTSPRAXIS IN MARKENSACHEN (2005/12)

leiste


RUSSISCHE GERICHTSPRAXIS IN MARKENSACHEN



Am 27.10.1995 wurde die Marke "Phaeton" unter der Nr. 133416 für Waren der Klasse 4 und 12 (terrestrische gleisfreie Transportmittel) sowie für Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37, 39 und 42 von der Firma TOO "Phaeton" registriert. Diese Marke wurde dann am 12.07.2002 auf die Firma OOO "Holdinggesellschaft Phaeton" übertragen. Am 19.05.2003 wurde bei der Beschwerdekammer (Palata po patentnim sporom PPS) der Antrag gestellt, das Zeichen wegen Nichtbenutzung teilweise zu löschen für die Waren "terrestrische Transportmittel". In dem Antrag war vermerkt, dass die Marke in den vorangegangenen drei Jahren, also vom 18.05.2000 bis zum 18.05.2003, nicht benutzt worden war. Diesem Antrag wurde entsprechend § 22 des Markengesetzes stattgegeben, und zwar für die Waren der Klasse 12.

Der Markeninhaber OOO "Holdinggesellschaft Phaeton" erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Arbitragegericht der Stadt Moskau mit der Begründung, dass sie die Marke "Phaeton" für die Klasse 12 benutze und Benutzungsvorbereitungen getroffen habe. Das Gericht bezweifelte das Vorbringen des Markeninhabers bezüglich der realen Vorbereitung zur Herstellung von Landfahrzeugen. Es seien keine Belege für die Finanzierung der Infrastruktur und für die eigentliche Herstellung vorgelegt worden. Ausserdem fehlten Belege für den Einkauf von Automobilen, die als Basis zur Durchführung der eigenen Produktion dienen könnten.

Die Tatsache, dass der Markeninhaber behauptete, auf seine Initiative hin wäre auf der Basis des Automobils "Chevrolet S/K 20903" ein Kraftfahrzeug der Marke "Phaeton" hergestellt worden, das anschliessend einem Sicherheitsdienst geleast worden sei, diene nur als Nachweis zur Herstellung von Kraftfahrzeugen für den eigenen Bedarf. Ausserdem habe der Markeninhaber den konstruktiven Unterschied zwischen den wesentlichen konstruktiven Lösungen des Kraftfahrzeugs "Phaeton" und "Chevrolet S/K 20903 nicht darlegen können. Dies wäre ein Hinweis gewesen für die Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers an diesem Modell. Ausserdem hätte man das auch als Markteintritt des Modells werten können.

Die Ausführungen des Markeninhabers, dass die Marke "Phaeton" von ihm für Dienstleistungen der Klasse 37 und eine Reihe von Waren der Klasse 12, wie Bremsscheiben, Scheibenwischer und dergleichen, benutzt wurde, was durch Begleitpapiere und Verträge für die Waren belegt wurde, konnten nicht als Beweis für die Benutzung der Ware "terrestrische gleisfreie Transportmittel" dienen. Schon die Beschwerdekammer hatte gefordert, dass der Markeninhaber den Nachweis der Benutzung für alle in Frage kommenden Waren und Dienstleistungen, die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgezählt werden, erbringen müsse. Das Gericht schloss sich also der Entscheidung der Beschwerdekammer (PPS) an.

Gegen diesen Beschluss vom 20.05.2005 erhob der Markeninhaber Beschwerde beim 9. Appellationsgericht der Stadt Moskau. Eine Entscheidung wurde noch nicht gefällt.

Die Entscheidung der beiden Instanzen entspricht der hiesigen Praxis, wonach eine ernsthafte Benutzung einer Marke nachgewiesen sein muss. Wenige Exemplare und eine Proforma-Benutzung zur Aufrechterhaltung des Schutzes einer Marke können deren Löschung nicht verhindern. Die Entscheidung der beiden Instanzen entspricht - soweit man den Berichten entnehmen kann - der deutschen Praxis.

Diese Entscheidung kann leider nicht als wegweisend angesehen werden, wie der folgende Fall zeigt. ZAO "Rust Incorporated" (einer der führenden russischen Hersteller von Alkoholika, u.a. von Wodka mit der Marke "Russkij Standart") überwachte den Markt auf Erscheinen von neuen Wodka-Marken. Dabei ergab die Recherche, dass die Firma ZAO "WEDA" von 2001 - 2003 keine alkoholischen Getränke unter der Marke "IMPERIA" in den Verkehr gebracht hatte. Im Januar 2004 hat sich deshalb die Firma an PPS gewandt mit dem Antrag, die Marke "IMPERIA" wegen Nichtbenutzung zu löschen (Nr. 120617/2), und zwar für die Waren der Klasse 33 (also "alkoholische Getränke").

PPS löschte die Marke mit Beschluss vom 26.04.2004 wegen Nichtbenutzung. Die Begründung war: Es konnte die Benutzung der Marken "WEDA", "IMPERIA" und "RUSSKIJ RASMER IMPERIA" nicht nachgewiesen werden, da die staatliche Genehmigung, also die Registrierung dieser Marken, nicht erfolgt sei. Eine entsprechende Erlaubnis durch die zuständige Behörde lag nicht vor. Alkoholische Getränke können nicht einfach auf den Markt geworfen werden; es ist eine staatliche Zulassung vor dem Verkauf erforderlich. Ausserdem gab es auch beim Patentamt keine Registrierung eines möglichen Lizenzvertrages für Dritte. Ausserdem konnte der Markeninhaber keinerlei Dokumente vorweisen, durch die der Fakt der Benutzung in Form von Etiketten hätte nachgewiesen werden können. Ausserdem würde die Benutzung des Wortes "IMPERIA" zusammen mit anderen Bestandteilen nicht als ausreichende Benutzung des Bestandes "IMPERIA" anerkannt werden, da der Bestandteil "IMPERIA" allein nicht kennzeichnungskräftig sei.

Der Markeninhaber legte Beschwerde beim Arbitragegericht der Stadt Moskau ein, das die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigte. Diese Entscheidung wurde vom 9. Arbitrage-Appellationsgericht am 11.03.2005 in der Sache 09AP-18/05-GK aufgehoben. Einer Beschwerde des Antragsstellers an das Föderale Arbitragegericht des Moskauer Kreises wurde mit der Entscheidung vom 01.06.2005 nicht stattgegeben. Die Marken blieben also in Kraft, und dies aus folgendem Grunde. Die Marken hätten vom 20.01.2001 bis 19.01.2004 benutzt werden müssen. Die Verteidigung des Markeninhabers baute auf die Tatsache, dass im letzten Monat vor Ablauf der Benutzungsfrist, also im Dezember 2003, eine kleine Charge Wodka der Marken "WEDA" und "RUSSKIJ RASMER" mit dem Zusatz "IMPERIA" ausgeliefert worden sei. Diese Lieferung unterschied sich in ihrer Qualität überhaupt nicht von normalem Wodka der Marken "WEDA" und "RASMER". Dies reicht den letzten beiden Instanzen aus als Beweis einer ernsthaften Benutzung, obwohl die unteren Instanzen dies nicht als Zeichen einer ernsthaften Benutzung ansahen. In den folgenden Monaten hatte der Markeninhaber die Marken nicht mehr benutzt. Die einmalige Lieferung einer kleinen Partie stellte nicht den Beginn einer dauerhaften ernsthaften Benutzung der Marke dar. Trotzdem hat der Markeninhaber gewonnen.

Die zweite Entscheidung widerspricht eindeutig der ersten. Was ernsthafte Benutzung und die Löschung von Marken in Russland wegen Nichtbenutzung bedeutet, ist somit ungewiss. Man kann daraus nur schliessen: man muss es als Angreifer versuchen und auch als Markeninhaber; vielleicht kommt man durch.



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