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Das tadschikische Patentgesetz
Prof. Dr. Alexander von Füner, München I. Allgemeine Bestimmungen Das tadschikische Gesetz über Erfindungen ist am 28. Februar 2004 unter der Nr. 17 nach der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Dschumhuryat" vom 16. März 2004 unter der Nummer 29 in Kraft getreten. In diesem Gesetz werden die vermögensrechtlichen und die damit zusammenhängenden persönlichen nichtvermögensrechtlichen Beziehungen geregelt, die bei der Schaffung des rechtlichen Schutzes und der Benutzung von Erfindungen auf dem Territorium der Republik Tadschikistan entstehen. In § 1 werden die meisten der im Gesetz verwendeten Begriffe definiert, wie Anmeldung, Patentinhaber, Erfindung, Patentanwalt, Gegenstand des gewerblichen Rechtsschutzes, nächstliegender Stand der Technik , Pariser Verbandsübereinkunft, Beschreibung, Ansprüche, Bedingungen der Patentfähigkeit, analoge Erfindung und die Schutzdokumente. So wird als Erfindung definiert eine neue technische Lösung, die konkrete Probleme der Wirtschaft und anderer Gebiete menschlicher Tätigkeit löst. Der nächstliegende Stand der Technik ist eine analoge Erfindung, die aufgrund ihrer wesentlichen Merkmale der Erfindung am nächsten kommt. In § 3 werden die Aufgaben des Patentamtes im Hinblick auf die Eintragung und den Schutz von Erfindungen definiert, ebenso im Hinblick auf die Prüfung und die Veröffentlichung von Informationen über die gewerblichen Schutzrechte und andere Funktionen. Im Patentamt gibt es außerdem einen Beschwerdesenat als Zweite Instanz, der die Entscheidungen der ersten Instanz bei Streitfällen prüft. Das Recht auf eine Erfindung wird vom Staat geschützt und durch ein Patent oder ein "kleines Patent" auf die Erfindung bestätigt. Ein Patent wird nach der Sachprüfung erteilt und hat eine Laufzeit von 20 Jahren ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Ein "kleines Patent" auf eine Erfindung wird nach Durchführung der Vorprüfung erteilt und hat eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung. Die Patenturkunde bestätigt die Priorität, die Urheberschaft und das ausschließliche Recht auf die Benutzung der Erfindung. Der Schutzumfang wird durch die Ansprüche bestimmt; zur Auslegung können Beschreibung und Zeichnungen herangezogen werden. Der Schutzumfang für ein Verfahrenspatent erstreckt sich auch auf das Produkt, das unmittelbar durch dieses Verfahren erhalten worden ist. Dabei gilt ein neues Produkt als nach dem patentierten Verfahren erhalten, bis zum Beweis des Gegenteils. Der Rechtsschutz umfasst nicht Geheimpatente, für die gesonderte Bestimmungen gelten. 1. Patentfähigkeit einer Erfindung Eine technische Lösung muss, um patentfähig zu sein, Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit aufweisen. Es gilt die Weltneuheit und es ist erfinderisch, wenn es für den Fachmann offensichtlich nicht aus den Angaben des Standes der Technik hervorgeht. Gewerblich anwendbar bedeutet die Benutzung in Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und anderen Gebieten menschlicher Tätigkeiten. Erfindungen können betreffen Vorrichtungen, Verfahren, Mittel, Mikroorganismen und -stämme, Zellen von Pflanzen und Tieren und die Anwendung dieser Gegendstände zu einer neuen Bestimmung. Nicht schutzfähig sind unter anderem wissenschaftliche Theorien und mathematische Formeln, Algorithmen und Programme von Computern, außerdem Schaltkreise von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, Pflanzensorten und Tierarten, sowie Vorschläge, die gegen Humanität und Moral verstoßen (§ 6, Teil 6,7). Eine sechsmonatige Neuheitsschonfrist zugunsten der Erfinder ist vorgesehen, wobei die Beweislast beim Anmelder liegt. 2. Rechtssubjekte bei Erfindungen Urheber einer Erfindung (im folgenden Erfinder) ist eine oder mehrere natürliche Personen, durch deren schöpferische Tätigkeit die Erfindung entstanden ist. Die Benutzung der Erfindung wird durch einen Vertrag geregelt. Alle übrigen Personen, die technische, organisatorische oder materielle Hilfe geleistet haben, werden nicht als Erfinder bezeichnet. Die Erfinderschaft ist unabdingbar und gilt unbefristet. Das Recht auf die Einreichung einer Erfindungsanmeldung haben der Erfinder, der Arbeitgeber oder ein Rechtsnachfolger des Erfinders oder des Arbeitgebers (§ 8). Die Patenturkunde wird erteilt: dem(n) Erfinder(n), Person(en), die vom Erfinder in der Anmeldung genannt sind, oder den Rechtsnachfolgern dieser beiden Personen, wobei unter § 9(2) der Arbeitgeber gemeint, aber nicht genannt ist. Insofern unterscheidet sich § 9 von § 8, der meines Erachtens klarer formuliert ist. Das Recht an Diensterfindungen gehört dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der Erfindung die Anmeldung beim Patentamt einreichen, sie an eine dritte Person abtreten oder dem Erfinder mitteilen, dass die Erfindung geheim gehalten wird. Falls das nicht geschieht, hat der Erfinder das Recht, die Anmeldung persönlich einzureichen. Der Arbeitgeber behält unter Zahlung einer Erfindervergütung das Recht auf Benutzung der Erfindung in seinem eigenen Betrieb. Eine Erfindervergütung fällt in allen Fällen an. Ist eine Erfindung unter der Benutzung, der Erfahrung sowie der materiellen und technischen oder sonstigen Mittel des Arbeitgebers entstanden, aber nicht im Zusammenhang mit den beruflichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers oder einer konkreten Aufgabe, gehört die Erfindung dem Erfinder, falls nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Erfindung in seinem eigenen Betrieb unter Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu verwenden. § 10 regelt die Rechte des Diensterfinders. Er hat das Recht auf Erfindervergütung entsprechend dem Gewinn, den der Arbeitgeber erzielt oder erzielen könnte, unter anderem bei der Lizenzierung oder bei Verwertung einer geheimgehaltenen Erfindung im Betrieb. Können sich Arbeitgeber und Diensterfinder nicht über die Höhe und die Auszahlungsart der Vergütung einigen, wird der Fall bei Gericht anhängig. 3. Anmeldung zur Herausgabe einer Patentschrift Die Anmeldung wird entweder direkt oder über einen Patentanwalt eingereicht, wobei ausländische oder im Ausland lebende Anmelder sich eines inländischen Patentanwaltes bedienen müssen. Eine Anmeldung muss wie üblich eine Beschreibung, Patentansprüche, die das Wesen der Erfindung beschreiben, sowie eine Zusammenfassung und gegebenenfalls Zeichnungen enthalten. Außerdem ist eine amtliche Gebühr zu zahlen. Der Antrag muss in der Staatssprache eingereicht werden, die weiteren Unterlagen können in irgendeiner Sprache vorgelegt werden. Diese Unterlagen müssen dann innerhalb von drei Monaten in die Staatssprache übersetzt werden. Anstelle eines Zahlungsdokuments können auch Dokumente über die Freistellung von oder die Reduzierung der Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung vorgelegt werden (§ 12). Änderungen können innerhalb von drei Monaten gebührenfrei vorgelegt werden, dürfen das Wesen der Erfindung jedoch nicht ändern. Als Anmeldetag gilt der Tag, an dem das letzte erforderliche Dokument (Antrag, Beschreibung, ggf. Zeichnungen) vorgelegt wurde. Entsprechend § 15 kann der Anmelder eines Erfindungspatents innerhalb von drei Jahren ab Anmeldetag den Antrag auf Erteilung eines kleinen Patentes stellen. Vor einem Beschluss der vorläufigen Prüfung entsprechend § 21 kann unter Beibehaltung der Priorität der Antrag gestellt werden, eine Anmeldung auf ein kleines Patent in eine Anmeldung auf ein Erfindungspatent umzuwandeln. Das Prüfungsverfahren ist bis zur Veröffentlichung der Anmeldung geheim. 4. Prioritäten Die Priorität ist der Tag der Einreichung der Anmeldung. Werden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids zusätzliche Materialien, die das Wesen der Erfindung ändern, eingereicht, kann auf diese Unterlagen eine eigenständige Anmeldung eingereicht werden. Eine innerhalb von zwölf Monaten eingereichte Nachanmeldung kann die innere Priorität der Voranmeldung beanspruchen. Dann gilt die erste Anmeldung als zurückgenommen. Die Beanspruchung mehrerer Prioritäten ist möglich. Eine Teilanmeldung kann im Falle der Zurückweisung vor Erlass des endgültigen Beschlusses und bei Erteilung bis zur Registrierung im Register erfolgen. Unionsprioritäten werden anerkannt. Die Beanspruchung einer Priorität kann noch innerhalb von zwei Monaten nach Anmeldung erfolgen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der Anmeldung muss der Prioritätsbeleg vorgelegt werden. 5. Prüfung Drei Monate nach Einreichung der Anmeldung beginnt die Formalprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Fordert der Anmelder die sofortige Prüfung, entfallen alle vom Gesetz vorgesehenen Karenzzeiten. Der Formalprüfung unterliegt auch die Prüfung, ob die Anmeldung die Voraussetzungen entsprechend § 6, Teil 6 und 7 erfüllt. Legt der Anmelder weitere Unterlagen vor, wird geprüft, ob diese nicht das Wesen der Erfindung ändern. Im positiven muss eine Teilanmeldung mit der Priorität des Tages der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen vorgelegt werden. Bei Vollständigkeit der Unterlagen erhält der Anmelder einen entsprechenden Bescheid, andernfalls muss er innerhalb von zwei Monaten zusätzliche Unterlagen oder Erläuterungen vorlegen. Reagiert der Anmelder nicht auf die Forderungen der Prüfungsstelle, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird die Uneinheitlichkeit der Anmeldung festgestellt, muss innerhalb von zwei Monaten mitgeteilt werden, welchen Teil der Anmeldung der Anmelder in der Stammanmeldung weiter verfolgen will. Auf den Rest können Teilanmeldungen eingereicht werden. Reagiert der Anmelder nicht, wird die Prüfung mit dem ersten Gegenstand weiter geführt. Die Sachprüfung erfolgt auf Antrag des Anmelders oder einer dritten Person. Der Antrag muss innerhalb von drei Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden. Der Antrag kann auch vom Inhaber eines "kleinen Patentes" eingereicht werden, und zwar während der Gesamtlaufzeit des "kleinen Patentes". Diese Bestimmung ist schwer verständlich, denn § 15 sieht vor, dass die Anmeldung eines "kleinen Patentes" vor dem Entscheid über eine Erteilung eines "kleinen Patentes" in einer Erfindungsanmeldung umgewandelt wird. § 20 besagt jedoch, dass auch für ein kleines Patent während der gesamten zehnjährigen Laufzeit Prüfungsantrag gestellt und damit in ein Erfindungspatent umgewandelt werden kann. Warum gelten in unterschiedlichen Paragraphen gesonderte Bestimmungen? Wird der Prüfungsantrag für das Erfindungspatent innerhalb der drei Jahre nicht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen, es sei denn man hat den Antrag auf Erteilung eines kleinen Patentes gestellt. Im Falle der Unentschlossenheit über die Art des Schutzrechtes kann also Antrag auf ein kleines Patent gestellt werden, denn dann sind zehn Jahre Zeit, dieses in ein Erfindungspatent umzuwandeln. Das "kleine Patent" entspricht also unserem Gebrauchsmuster, wobei allerdings ein erweiterter Schutzumfang auf alles, was bereits durch ein Erfindungspatent geschützt ist, gilt. Verläuft die Prüfung positiv, wird ein Patent erteilt, im anderen Fall wird das Patent versagt. Ist der Anmelder mit dem Versagungsbeschluss nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Monaten eine Beschwerde zum Beschwerdesenat einreichen. Gegen den Beschluss des Beschwerdesenats ist eine Revision vor Gericht möglich. Versäumte Fristen können innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der versäumten Frist wieder eingesetzt werden. Das Gesuch um Wiedereinsetzung muss begründet sein. In § 21 ist die vorläufige Prüfung zur Erteilung eines "kleinen Patentes" vorgesehen, die nach Beendigung der Vorprüfung erfolgt. Hier wird die Priorität, die Neuheit (im Hinblick auf in der Anmeldung angegebene analoge Erfindungen bzw. nächstliegenden Stand der Technik und ältere tadschikische Patente, Patentanmeldungen bzw. Gebrauchsmuster) und die gewerbliche Anwendbarkeit nachgeprüft. Auch hier kann der Prüfer zusätzliche Unterlagen und Erläuterungen anfordern, zu deren Beantwortung eine zweimonatige Frist gilt. Die Erteilung des "kleinen Patentes" erfolgt auf das Risiko und die Verantwortung des Anmelders. Wird festgestellt, dass die Erfindung nicht der Patentfähigkeitsforderung entspricht, erfolgt die Zurückweisung. Der Anmelder kann dann innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerde einreichen, wobei gegen die Entscheidung der Beschwerdeinstanz wiederum eine Revision vor Gericht möglich ist . Versäumte Fristen können ebenso wie bei Erfindungspatenten wieder eingesetzt werden. Die Angaben zur Anmeldung werden vom Patentamt erstmals nach Beendigung der Formalprüfung (innerhalb von 18 Monaten) und die Angaben zum Patent dann nach der Erteilung veröffentlicht. 6. Rechtsschutz Entsprechend § 24 genießt die Erfindung ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung Rechtsschutz im Rahmen der veröffentlichten Ansprüche. Es wird auch Ausstellungsschutz gewährt. Der vorläufige Schutz tritt nicht in Kraft bei Zurückweisung der Anmeldung. Nach Erteilung hat der Patentinhaber das Recht, eine entsprechende Kompensation von der Person zu verlangen, die die Erfindung während des vorläufigen Schutzes benutzte. Das Patentamt registriert die Erfindung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Erteilungsgebühr und leitet dem Patentinhaber die Urkunde zu. Die Erfinder erhalten eine Urkunde, die ihre Erfinderschaft bestätigt. 7. Ausschließungsrecht zur Benutzung einer Erfindung Nach § 26 hat der Patentinhaber das ausschließliche Recht zur Benutzung des Erfindungspatentes bzw. des "kleinen Patentes". Im Schutzumfang werden das Erfindungspatent und das "kleine Patent" gleichgestellt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das ausschließliche Recht die Herstellung, Anwendung, Einführung, Verkauf oder eine andere Art der Einführung in den Wirtschaftskreislauf und die Lagerung des Produktes einschließt. Erst dann wird das Recht erwähnt, die Benutzung durch Dritte zu verbieten. Im Falle einer Verletzung ist es wichtig, dass alle Merkmale der Erfindung, die in einem unabhängigen Anspruch enthalten sind, und äquivalente Merkmale, die auf dem entsprechenden technischen Gebiet bekannt sind, betroffen sein müssen, d.h. alle Merkmale oder deren Äquivalente bestimmen den Schutzumfang des Patentes. Ein Verfahrenspatent erstreckt seinen Schutz auch auf das unmittelbar erhaltene Produkt, wenn es in den Wirtschaftskreislauf eingeführt oder gelagert wird. Vom Schutz ausgenommen ist die Herstellung eines experimentellen Musters und seine experimentelle Prüfung. Ein Patent kann übertragen werden, wobei die Übertragung im Register vermerkt werden muss. 8. Lizenzen Kann ein Patentinhaber seine Erfindung nicht benutzen ohne Rechte Dritte zu verletzten, hat er das Recht, von diesen Dritten eine Lizenz anzufordern. Bei der Lizenzierung kann eine ausschließliche Lizenz oder eine einfache Lizenz erteilt werden, wobei der Lizenzvertrag ebenfalls registriert werden muss. Es kann auch eine Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben werden, wobei in diesem Fall nur noch 50% der amtlichen Jahresgebühren fällig werden. Diese Freilizenz kann widerrufen werden, wobei dann wieder die Jahresgebühren in voller Höhe zu bezahlen sind. § 28 regelt die Zwangslizenz bei Nichtausübung einer Erfindung innerhalb von fünf Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung. Die Zwangslizenz muss vor Gericht beantragt werden und das Gericht legt den Umfang der Benutzung fest und die Höhe und Art der Bezahlung der Lizenzgebühr. Die Zwangslizenz ist eine nichtausschließliche Lizenz und nicht übertragbar. Auch diese Lizenz muss im Register eingetragen werden. 9. Verletzung Bei der Verletzung seines ausschließlichen Rechtes kann der Patentinhaber die Beendigung der Verletzung, Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinnes und die Kompensation des moralischen Schadens fordern. Anstelle von Schadensersatz kann auch die Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns gefordert werden. Außerdem kann er die Vernichtung der verletzenden Produkte fordern und eine Vernichtung der Mittel und Anlagen, mit denen die verletzenden Produkte hergestellt worden sind. Schlussendlich kann der Patentinhaber fordern, dass das Gerichtsurteil in den offiziellen Ausgaben des Patentamtes veröffentlicht wird. Die Fälle, bei denen es sich nicht um eine Verletzung des Erfindungsgegenstandes handelt, sind die üblichen: Transit von Produkten, Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten. Benutzung der Erfindung bei außergewöhnlichen Umständen, wie Katastrophen, Überschwemmungen, Erdbeben usw. und bei Verwendung für private Zwecke ohne Erzielung eines Gewinns. Auch das Apothekerprivileg nach Rezepten des Arztes ist vorgesehen. In § 31 ist das Vorbenutzungsrecht definiert, das übertragbar ist, aber nur zusammen mit dem Herstellungsbetrieb. 10. Beendigung des Schutzes Das Patent ist während seiner gesamten Laufzeit durch jeden Dritten angreifbar, wenn es als nicht patentfähig erklärt wird oder wenn in den Ansprüchen Merkmale enthalten sind, die ursprünglich nicht offenbart waren, wenn falsche Erfinder genannt sind oder falsche Patentinhaber. Die Nichtigkeitsklage wird beim Beschwerdesenat eingereicht und der Patentinhaber wird von der Nichtigkeitsklage informiert. Falls eine der beiden Seiten mit der Entscheidung des Beschwerdesenats nicht einverstanden ist, kann sie sich an das Gericht wenden, wobei hier keine Frist genannt wird. Ein Patent erlischt u. a. wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr. In diesem Falle ist eine Wiedereinsetzung innerhalb von drei Jahren nach Fristversäumnis vorgesehen, es kann jedoch ein kostenloses Zwischenbenutzungsrecht entstehen. II. Schlussbestimmungen Erfinder haben das Recht, dass die Erfindung ihren Namen oder eine spezielle Bezeichnung trägt. Der Erfinder hat auch das Recht, bei der Prüfung und bei der Benutzung der Erfindung teilzunehmen. Mehrfachen Erfindern steht ein Ehrentitel zu. Der Staat hat die Schaffung von Erfindungen zu fördern. Streitigkeiten beim Rechtsschutz der Erfindungen fallen in die Kompetenz des Beschwerdesenats. Alle Beteiligten haben das Recht, gegen einen Beschluss des Beschwerdesenats bei Gericht Klage zu erheben. Bei Streitigkeiten von zwei Parteien kann auf Wunsch der Beschwerdesenat auch als Schlichter benannt werden. Anschließend sind noch einmal die Fälle aufgezählt, u. a. Patentverletzungen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallen. § 39 sieht die Fälle vor, in denen amtliche Gebühren anfallen. Eine tadschikische nationale Erfindung kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung, falls kein entsprechender Bescheid ergangen ist, im Ausland weiter patentiert werden. |