TADSCHIKISTAN (TJ) - Das Geschmacksmustergesetz der Republik Tadschikistan

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Das Geschmacksmustergesetz der Republik Tadschikistan



Prof. Dr. Alexander von Füner, München



I. Allgemeine Bestimmungen

Das Geschmacksmustergesetz der Republik Tadschikistan ist mit der Nr. 16 am 28. Feb-ruar 2004 nach Veröffentlichung in der Zeitschrift "Dschumhuryat" vom 13. März 2004 unter der Nr. 28 in Kraft getreten.

Das Gesetz beginnt mit der Definition einiger Begriffe, wie "Pariser Ver-bandsübereinkunft", "ergonomisches Schema", "offizielles Bulletin" und "Schutzfähigkeit".

In § 3 werden die Aufgaben des Patentamtes im Hinblick auf die Anmeldung und Ertei-lung von Patenten auf Geschmacksmuster aufgelistet. Im Patentamt gibt es eine Beschwerde-kammer als Zweite Instanz.

Ausserhalb Tadschikistans wohnende natürliche und juristische Personen benötigen einen tadschikischen Patentanwalt als Vertreter. Rechtsanwälte oder andere juristische Vertreter sind nicht zugelassen.



1. Das Geschmacksmuster und sein Rechtsschutz

Als Geschmacksmuster wird eine künstlerisch-konstruktive Lösung eines Gegenstandes angesehen, die sein Äusseres bestimmt. Der Gegenstand muss industriell oder handwerklich hergestellt sein. Das Geschmacksmuster muss neu und originell sein. Für die Neuheit gilt die Weltneuheit. In Betracht gezogen werden insbesondere alle älteren tadschikische Anmeldungen und erteilte Geschmacksmuster.

Originell ist ein Geschmacksmuster, wenn seine wesentlichen Merkmale den schöpferischen Charakter der ästhetischen Besonderheiten des Gegenstandes bestimmen. Die wesentlichen Merkmale können in den ästhetischen und/oder ergonomischen Besonderheiten des Äusseren des Gegenstands, seiner Form und Kon-figuration, den Ornamenten und im Zusammenspiel der Farben liegen.

Vom Schutz ausgenommen sind technische Lösungen, Gegenstände der Architektur, Fabrikgebäude, hydrotechnische oder andere ortsfeste Bauten, Drucker-zeugnisse, formlose Gegenstände aus flüssigen, gasförmigen oder schüttfähigen Substanzen.

Auf das Geschmacksmuster wird ein Patent erteilt, das den Schutz begründet. Der Schutzumfang wird bestimmt von den wesentlichen Merkmalen des Geschmacksmusters, die aus der Darstellung des Gegenstandes ersichtlich sind. Die Beschreibung dient nur zur Erläuterung der Merkmale.

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann um maximal fünf Jahre verlängert werden.



2. Rechtssubjekte

Urheber ist die natürliche Person, die das Geschmacksmuster künstlerisch geschaffen hat. Es können ein oder mehrere Urheber genannt werden. Das Urheber-recht ist unabdingbar (§ 7). Als Anmelder kommt der(die) Urheber, der Arbeitgeber oder ein Rechtsnachfolger in Frage.

Das Recht auf ein Geschmacksmusterpatent gehört dem Arbeitgeber, falls dieses im Rahmen der dienstlichen Tätigkeiten oder als Lösung einer konkreten Aufga-be geschaffen wurde. Der Arbeitgeber muss die Lösung innerhalb von vier Monaten nach Kenntnisnahme als Anmeldung beim Patentamt einreichen, andernfalls das Recht an dem Dienstgeschmacksmuster an den Urheber übergeht. Einem Diensturheber steht eine Vergütung zu.



3. Anmeldeverfahren

Eine Anmeldung muss beim Patentamt eingereicht werden und einheitlich sein, darf also nur einen Gegenstand betreffen. Jedoch können Varianten miteingeschlossen werden. Das Patentamt setzt den Anmeldetag fest, nachdem es geprüft hat, ob alle erforderli-chen Unterlagen vorliegen. Liegen sie nicht vor, gilt die Anmeldung als nicht eingereicht.

Das Verfahren bis zur Veröffentlichung ist nicht öffentlich. Eine Aktenein-sicht vor der Veröffentlichung ist nicht vorgesehen.



4. Priorität

Werden innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung zusätzliche Unterlagen eingereicht, wird geprüft, ob diese den Gegenstand des Geschmacksmusters ändern und eventuell die Einreichungspriorität entsprechend verschoben. Die Beanspruchung einer inneren Priorität innerhalb von sechs Monaten ist möglich. Dabei können auch mehrere Prioritäten beansprucht werden.

Es kann auch eine Unionspriorität beansprucht werden.



5. Prüfung

Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung erfolgt die formelle Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen und auf die Eintragungsfähigkeit, d. h. ob es sich um eine künstlerisch-konstruktive Lösung handelt. Der Anmelder wird über die Beendigung der formellen Prüfung in Kenntnis gesetzt. Werden Dokumente oder Unterlagen beanstandet, hat der Anmelder drei Monate Zeit, zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen und sie zu beheben. Reagiert der Anmelder nicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Bei Uneinheitlichkeit des Geschmacksmusters wird dem Anmelder vorgeschlagen, innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, welchen Gegenstand er in der Anmeldung weiter verfolgen will. Auf die übrigen Gegenstände kann der Anmelder Teilan-meldungen einreichen. Erfolgt keine Stellungnahme, wird der erste Gegenstand weiter geprüft. Ist der Anmelder mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann er innerhalb von vier Monaten Beschwerde an den Beschwerdesenat erheben (§ 18).

An die formelle Prüfung schliesst die Sachprüfung an, und zwar auf Antrag des Anmelders. Dieser Antrag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichen der vollständigen Anmeldungsunterlagen gestellt und die entsprechende Gebühr ent-richtet werden. Wird der Prüfungsantrag nicht gestellt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Im positiven Fall erfolgt der Erteilungsbeschluss. Stellt die Prüfungsstelle fest, dass das Geschmacksmuster nicht erteilungsfähig ist, wird es zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss ist innerhalb von vier Monaten eine Beschwerde an den Beschwerdesenat möglich. Gegen die Entscheidung des Beschwerdesenats ist eine Revision innerhalb von sechs Monaten bei Gericht gestattet.

Versäumte Fristen können durch das Patentamt wieder eingesetzt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch nicht später als zwölf Monate nach Ab-lauf der versäumten Frist zu stellen.

Ein erteiltes Geschmacksmusterpatent wird veröffentlicht und im Register einge-tragen. Jeder Urheber des Musters erhält eine entsprechende Urkunde.



6. Ausschliessliches Recht der Benutzung

Der Schutzrechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht auf die Benutzung seines Ge-schmacksmusters, falls dieses Recht nicht die Rechte Dritter verletzt. Kann er sein Recht nicht ohne Verletzung eines älteren Rechtes ausüben, kann er die Erteilung einer Lizenz fordern. Eine Übertragung des Geschmacksmusterpatents ist möglich, muss jedoch beim Patentamt registriert werden. Eine Benutzung des Geschmacksmusterpatents durch Dritte ist nur bei Vorliegen eines Lizenzvertrages möglich. Ein solcher Lizenzvertrag muss beim Patentamt registriert sein. Es sind ausschliessliche und einfache Lizenzen möglich. Ausserdem kann sich der Schutzrechtsinhaber mit der Bitte um eine Freilizenz ans Patentamt wenden. In diesem Falle erhält er 50% Rabatt auf die Jahresgebühren. Diese Freilizenz kann widerrufen werden, wobei dann die vollen Gebühren fällig werden.

Die Verletzungstatbestände laut § 24 sind die international üblichen Tat-bestände der Herstellung, der Anwendung, der Einfuhr, Lagerung und Verkauf oder irgendein Einführen in den Wirtschaftskreislauf.

Der Schutzrechtsinhaber hat das Recht, die Einstellung der Verletzung zu fordern: Scha-densersatz und Kompensation des moralischen Schadens, entgangener Gewinn, Vernichtung der Waren und aller Mittel, die zur Verletzung des Geschmacksmusters notwendig waren, sowie auch Veröffentlichung des Gerichtsbeschlusses in den offiziellen Veröffentlichungen des Patentamts.

Die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten mit dem Geschmacksmuster wird nicht als Verletzung erachtet. Ein Geschmacksmuster kann auch verwendet werden, wenn kein Gewinn dabei erzielt wird. Entsprechend kann ein Geschmacksmuster auch verletzt werden, wenn man es als Werbegeschenk einsetzt oder unter den Herstellungskosten abgibt. Wahrscheinlich ist damit gemeint, dass man es zu privaten Zwecken verwenden darf. § 26 sieht ein Vorbenutzungsrecht vor.

Ein Geschmacksmusterpatent kann während der gesamten Laufzeit vernichtet werden, wenn es nicht hätte erteilt werden dürfen, wenn es wesentliche Merkmale enthält, die ursprünglich nicht offenbart waren, und wenn falsche Urheber oder Patentinhaber angegeben sind. Nichtigkeitsanträge werden beim Beschwerdesenat eingereicht. Die Entscheidung des Beschwerdesenats ist innerhalb von sechs Monaten bei Gericht anzufechten.

Erlischt ein Geschmacksmusterpatent wegen Nichtzahlung der Verlängerungsgebühr, kann es innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist wiedereingesetzt werden. Allerdings kann dann ein Weiterbenutzungsrecht entstehen.



7. Schutz für Inhaber und Urheber

Dem Gericht unterliegen Streitigkeiten über Urheberschaft, über Inhaberschaft, über die Verletzung, über die Vor- und Weiterbenutzung, über die Urhebervergütung und Streitigkeiten bei der Übertragung und Lizenzierung.



II. Schlussbestimmungen

Ausländische Anmelder sind inländischen Anmeldern rechtlich gleichgestellt.

Für die Tätigkeiten des Patentamtes sind Gebühren fällig. Die-se Gebühren und die Fristen zu ihrer Einzahlung werden vom Patentamt festgelegt.






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