TADSCHIKISTAN (TJ) - Das tadschikische Gesetz über Warenzeichen und Dienstleistungsmarken sowie die vorläufige Verordnung über die Registrierung von Herkunftsbezeichnungen

leiste

Das tadschikische Gesetz über Warenzeichen und Dienstleistungsmarken


Prof. Dr. Alexander von Füner, München


I. Allgemeines


Das Gesetz über Warenzeichen und Dienstleistungsmarken datiert vom 23. Dezember 1991, Nr. 456, und trat am 1. Januar 1992 in Kraft getreten und ist in den Nachrichten des Obersten Sowjet der Republik Tadschikistan Nr. 4 (1113), 1992 veröffentlicht worden.



II. Warenzeichen und Dienstleistungsmarken und ihr rechtlicher Schutz


Das Warenzeichen und die Dienstleistungsmarke (im folgenden "Marke) muss gemäß Art. 1 eingetragen sein. Die Marke muss Waren und Dienstleistungen von gleichartigen Waren und Dienstleistungen Dritter unterscheiden können.

Geschützt werden nur national oder international registrierte Marken; ein Markenschutz ohne Registrierung ist in Art. 2 nicht vorgesehen. Markeninhaber kann entweder eine juristische Person oder eine natürliche Person sein, die jedoch unternehmerisch tätig sein muss. Es ist davon auszugehen, dass auch die juristische Person unternehmerisch tätig sein muss, dass also Wohltätigkeitsorganisationen u.ä. nicht als Markeninhaber in Betracht kommen.

Basis zur Durchsetzung der Rechte ist die Urkunde. Dem Markeninhaber wird dadurch das ausschließliche Recht zur Benutzung zugesprochen, außerdem erhält er dadurch auch das Verbietungsrecht. Die Verletzungshandlungen sind die üblichen: Einfuhr, Anbieten zum Verkauf, oder irgendein Einführen in den Markt.

Marken können Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken oder andere Marken oder deren Kombinationen sein. Damit sind die zur Zeit diskutierten Hörmarken, Tastmarken und Geruchsmarken nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es ist auch nicht festgelegt, dass eine Marke grafisch darzustellen sei. Farbige Marken sind zugelassen - auch hier ohne Beschränkung (Art. 5)

Die Versagungsgründe in Art. 6 sind die üblichen, wobei für nichtschutzfähige Bestandteile von Marken Disclaimer vorgesehen sind. Ausdrücklich sind täuschende Angaben vom Schutz ausgenommen. Dies würde bedeuten, dass im Extremfall englische Bezeichnungen nur für Anmelder aus englischsprachigen Ländern, deutsche Bezeichnungen nur aus deutschsprachigen Ländern usw. erteilt werden. Das gleiche betrifft dann auch geografische Angaben.

Marken dürfen nicht verwechselbar sein mit älteren registrierten Marken, mit nationalen und internationalen, mit Firmennamen und mit Herkunftsbezeichnungen, sowie mit Geschmacksmustern. Wie üblich sind vom Schutz auch in der Republik Tadschikistan bekannte Werke der Wissenschaft, der Literatur und der Kunst ausgeschlossen, es sei denn, es liegt die Erlaubnis des Inhabers oder eines kompetenten Organs vor. Bei "Mona Lisa" wäre entsprechend der Louvre zuständig, bei der Eremitage das Museum in St. Petersburg.

Nach Art. 8 ist das Patentamt für die Belange des Markenschutzes zuständig, das nicht nur die Prüfung und Erteilung durchführt, sondern auch Hilfestellung bei der Interpretation der Gesetze gibt. Es hat auch für Informationsarbeit zu sorgen.



1. Registrierung von Marken


Die Anmeldung einer Marke erfolgt beim Patentamt. Inländer, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, also entweder Hersteller oder Verkäufer sind, können direkt beim Patentamt anmelden, oder über einen zugelassenen Patentanwalt. Ausländische Anmelder müssen über einen zugelassenen Patentanwalt anmelden. Eine Anmeldung kann in Tadschikisch, Russisch oder in einer anderen Sprache eingereicht werden, wobei das Warenverzeichnis nach Klassen geordnet sein muss. Werden die beigefügten Unterlagen in Tadschikisch oder in einer anderen Sprache eingereicht, muss eine Übersetzung ins Russische erfolgen, und zwar spätestens zwei Monate nach Einreichung der Anmeldung.

Die Prioritätsfrist (6 Monate) bei Marken kann um zwei Monate verlängert werden, ansonsten gelten die international üblichen Bestimmungen zur Beanspruchung einer Priorität einschließlich einer Ausstellungspriorität.

Die Prüfung der Anmeldung (Art. 11) schließt die Formal- und die Sachprüfung mit ein. Eine mündliche Anhörung ist möglich. Für die Einreichung von zusätzlichen Unterlagen ist eine zweimonatige Frist vorgesehen, die auf Antrag verlängert werden kann.

Die Formalprüfung wird innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anmeldung durchgeführt und betrifft die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Ist der Anmelder mit dem negativen Ausgang der Formalprüfung nicht einverstanden, kann er innerhalb von zwei Monaten eine Beschwerde an die zweite Instanz des Patentamtes einreichen (Art. 12).

Nach Beendigung der Formalprüfung erfolgt die sachliche Prüfung mit Festlegung der Priorität. Falls der Prüfer entgegenstehendes Material gefunden hat, stellt er es dem Anmelder zu, der daraufhin dazu Stellung nehmen kann. Anschließend erfolgt der Eintragungsbeschluss oder die Zurückweisung. Innerhalb von zwei Monaten kann der Anmelder Beschwerde gegen die Zurückweisung erheben. Daraufhin wird eine Zweitprüfung durchgeführt (Art. 13).

Ist der Anmelder auch mit dem Ergebnis der Zweitprüfung nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Monaten eine begründete Beschwerde zur Beschwerdeinstanz einreichen, die innerhalb von vier Monaten geprüft wird. Auch hier ist eine mündliche Anhörung möglich. Gegen die Entscheidung der Beschwerdeinstanz ist innerhalb von sechs Monaten der Weg zum Gericht offen.

Eine Wiedereinsetzung in versäumte Fristen ist innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf vorgesehen (Art. 14). Nach dem ein Eintragungsbeschluss ergangen ist, wird die Marke ins Register eingetragen, das dann über den Stand der Marken Auskunft gibt. Die Schutzdauer für Marken beträgt zehn Jahre und ist auf Antrag verlängerbar (Art. 16). Änderungen müssen im Register vorgenommen werden, die dann auch veröffentlicht werden. Eine erloschene Marke kann nicht sofort neu angemeldet werden. Es besteht eine dreijährige Karenzfrist für den alten Markeninhaber.



2. Kollektivmarken




Die Art. 22 und 23 sehen die Eintragung von Kollektivmarken unter Vorlage der Satzung für Konzerne oder freiwillige Unternehmensvereinigungen vor. Eine Liste der Unternehmen, die die Kollektivmarke benutzen, muss vorgelegt werden. Ebenso muss die Angabe vorliegen, welche Eigenschaften die Waren, die unter der Kollektivmarke vertrieben werden, haben müssen. Etwaige Änderungen der Satzung müssen dem Patentamt mitgeteilt werden.

Bei mangelnden einheitlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen erlischt die Marke.



3. Benutzung der Marke


Als Benutzung einer Marke gilt das Anbringen auf der Ware und der Verpackung durch den Inhaber oder den Lizenznehmer. Als Benutzung gilt auch die Werbung in Druckschriften, auf Plakaten und die Demonstration auf Ausstellungen in der Republik Tadschikistan, falls eine Benutzung auf der Ware oder der Verpackung nicht möglich ist. Für Händler oder Vertreter ist auch die Benutzung einer Zweitmarke vorgesehen, die zusammen mit der Marke des Herstellers gilt.

Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Nach fünf Jahren kann eine Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Die Benutzung von ® oder (TM) bei registrierten Marken ist möglich.



4. Übertragung


Eine Marke kann vollständig oder teilweise übertragen werden, solange die Übertragung den Markt hinsichtlich der Ware oder seines Herstellers nicht täuscht. Genauso kann eine Marke auch lizenziert werden, wobei im Lizenzvertrag vorgesehen sein muss, dass der Lizenzgeber die Qualität der lizenzierten Waren bzw. Dienstleistungen kontrolliert. Alle Verträge müssen registriert werden, ohne Registrierung sind sie unwirksam.



5. Löschung


Eine Marke kann während der gesamten Laufzeit gelöscht werden wegen Verletzung der Bestimmungen der Art. 2 bis 6 (absolute Eintragungshindernisse), und innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung wegen Verletzung der Bestimmungen des Art. 7 (relative Eintragungshindernisse). Der Löschungsantrag kann von jedem beliebigen Dritten gestellt werden. Der Löschungsantrag muss bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Beide Parteien können an der Verhandlung teilnehmen. Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz kann von der unterlegenen Partei vor Gericht angefochten werden. Von Amts wegen wird eine Marke gelöscht wegen Ablaufs der Laufdauer oder wegen Liquidierung des Inhabers bzw. aufgrund eines Gerichtsbeschlusses in einem Verfahren wegen Nichtbenutzung.



6. Durchsetzbarkeit


Der Markeninhaber kann seine Rechte vor Gericht durchsetzen. Ein Verletzer hat nach Aufforderung durch den Markeninhaber die Benutzung der Marke einzustellen und den Schaden zu ersetzen.



7. Schlussbestimmungen


Ausländer oder Staatenlose haben die gleichen Rechte wie Inländer. Es ist interessant, dass ausdrücklich "Staatenlose" erwähnt werden.



III. Vorläufige Verordnung über die Registrierung von Herkunftsbezeichnungen




Die Verordnung über die Registrierung von Herkunftsbezeichnungen ist durch Verfügung der Regierung der Republik Tadschikistan vom 20. Februar 1995, Nr. 160 in Kraft getreten



1. Allgemeine Bestimmungen


Die Verordnung regelt die Eintragung, Prüfung und Benutzung der entsprechenden Herkunftsbezeichnungen.



2. Grundlagen


Das Patentamt ist für die Anmeldung von Herkunftsbezeichnungen und ihre Eintragung zuständig. Das Patentamt führt die Prüfung und die Eintragung durch und erteilt die entsprechenden Schutzrechte. Es ist zuständig für die Informationsarbeit und die Abfassung von Regeln.

Es wird definiert, was eine Herkunftsbezeichnung von Waren ist (I.,2.), und zwar die Benennung des Landes, des Ortes einschließlich der historischen Benennung oder irgendeines geografischen Objektes, das zur Benennung einer Ware verwendet wird, die besondere Eigenschaften aufweist, die ausschließlich oder hauptsächlich durch dieses geografische Objekt aufgrund der natürlichen Bedingungen oder menschlicher Faktoren bestimmt sind. Nichteintragbar sind Bezeichnungen eines geografischen Objekts, die schon in den Sprachgebrauch der Republik Tadschikistan als Bezeichnungen einer Warenart eingegangen sind, die nichts mit dem Ort der Herstellung zu tun haben.

Der Schutz der Herkunftsbezeichnung beginnt mit der Registrierung oder aufgrund eines internationalen Vertrags. Die Herkunftsbezeichnung ist Staatseigentum und kann kein ausschließliches Recht einzelner juristischer oder natürlicher Personen begründen. Es kann durch eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen angemeldet werden, die dann das Recht der Benutzung haben, falls die Waren den Kriterien gemäß Punkt 2 entsprechen. Jede andere natürliche oder juristische Person, die sich in dieser Gegend befindet, kann das Recht auf Benutzung erhalten. Die Registrierung ist zeitlich nicht beschränkt.



3. Registrierungsverfahren


Der Antrag hat beim Patentamt zu erfolgen, wobei Ausländer sich eines zugelassenen Patentanwalts bedienen müssen.

Die Anmeldung ist nur für eine Herkunftsbezeichnung möglich und muss die Bezeichnung, die Art der Ware und eine Beschreibung der besonderen Eigenschaften und den Beschluss eines kompetenten Organs enthalten, dass der Anmelder an dem geografischen Ort die Waren herstellt, die diese besonderen Eigenschaften besitzen. Ausländer müssen außerdem ein Dokument vorlegen, das das Recht auf diese Herkunftsbezeichnung im Herstellungsland bestätigt. Die Anmeldung hat in Tadschikisch oder Russisch zu erfolgen, andernfalls muss eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.



4. Prüfung


Die Prüfung erfolgt beim Patentamt. Sie beginnt mit der Formalprüfung innerhalb von zwei Monaten, und zwar auf Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen. Anschließend wird die Sachprüfung durchgeführt, wobei das Patentamt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern kann. Wiederum ist eine Zweimonatsfrist vorgesehen, die verlängerbar ist. Die Prüfungsstelle kann Rückfragen bei kompetenten Organen stellen. Im Anschluss an die sachliche Prüfung erfolgt die Eintragung.



5. Beschwerdeverfahren


Ist der Anmelder mit der Entscheidung der Prüfungsstelle nicht einverstanden, kann er innerhalb von drei Monaten Beschwerde beim Beschwerdesenat erheben. Er kann an der Verhandlung teilnehmen. Die Entscheidung des Beschwerdesenats kann innerhalb von sechs Monaten nach Erlass der Entscheidung vor Gericht angefochten werden.

Versäumte Fristen können innerhalb von sechs Monaten nach deren Ablauf wieder eingesetzt werden.



6. Registrierung


Die Registrierung der Herkunftsbezeichnung erfolgt in ähnlicher Weise wie die Registrierung von Marken mit der Beschreibung der Eigenschaften der Waren, die unter dieser Bezeichnung vertrieben werden. Nach der Eintragung wird die Urkunde ausgefertigt und dem Antragsteller zugesandt. Die Geltungsdauer beträgt zehn Jahre und kann jeweils um weitere zehn Jahre verlängert werden.



7. Benutzung


Die Benutzung erfolgt auf der Ware, der Verpackung, in der Werbung, auf Prospekten, Rechnungen, Briefbögen und anderen Dokumenten, die mit der Einführung der Ware in den Wirtschaftskreis zusammenhängen. Eine Benutzung der Herkunftsbezeichnung mit Begriffen wie "Typ", "Imitation", "nach Art von" ist nicht erlaubt, auch ähnliche Bezeichnungen sind von der Benutzung für gleichartige Waren ausgeschlossen, wenn sie geeignet sind, den Verkehr hinsichtlich des Herstellungsortes der Waren und der besonderen Eigenschaften zu täuschen. Eine Lizenzierung des Rechts auf Benutzung der Herkunftsbezeichnung ist nicht möglich.


8. Erlöschen


Die Herkunftsbezeichnung kann gelöscht werden, wenn sie entgegen den Forderungen des Gesetzes eingetragen worden ist. Sie kann auch gelöscht werden, wenn die charakteristischen Eigenschaften der Ware, die mit dem angegebenen geografischen Objekt verbunden sind, verschwinden, oder wenn die Herstellung der Ware mit den angegebenen Eigenschaften nicht mehr möglich ist.

Eine Registrierung kann auch gelöscht werden, wenn die juristische Person, auf dessen Namen die Urkunde erteilt worden ist, liquidiert worden ist.

Der Hauptgrund dürfte sein, dass die Waren die besonderen Eigenschaften, die im Register angegeben wurden, verlieren und vor Ort nicht mehr hergestellt werden können.

Löschungsantrag bei der Beschwerdekammer kann von jedem Dritten gestellt werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer kann vor Gericht innerhalb von sechs Monaten angefochten werden.



9. Streitigkeiten


Verletzer, die die Bezeichnung identisch oder ähnlich benutzen, können zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ihnen kann die Benutzung untersagt werden durch den Inhaber, durch eine gesellschaftliche Organisation oder durch die Staatsanwaltschaft. Schadensersatzforderungen können gestellt werden. Es ist auch möglich, den Schadensersatz in das Budget der Ortschaft oder des Bezirks abzuführen und von den Waren oder der Verpackung die illegal benutzte Bezeichnung zu entfernen.



10. Rechte ausländischer Anmelder


Ausländische Anmelder haben die gleichen Rechte wie inländische Personen, wobei hier der Hinweis auf Staatenlose fehlt.






[Germany][Russia][Albania][Mongolia][Ukraine][Uzbekistan][News][Archive][Links][home]