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Gültig ist derzeit das Gesetz über den Schutz von Rechten an Erfindungen und Gebrauchsmustern Nr. 3687-12 von 1994 in der Änderung vom 1. Juni 2000 Nr. 1771/03 I. Außerdem wurden in verschiedenen Paragraphen der Zivilprozessordnung der Ukraine (1501/06, 1502/06, 1503/06, 1504/06 und 1505/06) Änderungen eingeführt, die den Gewerblichen Rechtschutz betreffen, darunter auch das Recht an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, der Topographie, des Sortenschutzes und der Verbesserungsvorschläge (§ 177). Es setzt die Strafen fest, die dem Schutzrechtsverletzer drohen. Es sind auch Änderungen im Patentgesetz vorgesehen, die teilweise der neuen Gesellschaftsstruktur Rechnung tragen, z.B. wird das Wort "Bürger" durch "natürliche Person" ersetzt. So ist auch weiterhin die Erfindung definiert als Resultat der intellektuellen Tätigkeit des Menschen in einer beliebigen Sphäre der Technologie. Neu definiert wurde auch der Erfinder als eine Person, deren intellektuelle schöpferische Tätigkeit die Erfindung bzw. das Gebrauchsmuster geschaffen hat. Bei dem Deklarationspatent ist die Prüfung auf lokale Neuheit gestrichen worden, also dieses Patent wird nun nur formal geprüft. Geändert wurde in Art. 6 das Wort "gesellschaftliche Interessen" in "öffentliche Ordnung"; also eine Erfindung wird nicht geschützt, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Die Punkte 2 und 3 der alten Redaktion wurden gestrichen und neu definiert, was der Gegenstand einer Erfindung sein kann: einmal ein Produkt (Vorrichtung, Stoff, Mikroorganismusstamm, Zellkultur von Pflanzen und Tieren usw.), ein Prozess (Verfahren) und die neue Verwendung eines bekannten Produktes oder Prozesses. Nicht patentfähig sind Pflanzensorten und Tierarten, im wesentlichen biologische Prozesse der Züchtung von Pflanzen und Tieren, die nicht zu den nicht-biologischen oder mikrobiologischen Prozessen zählen, Topographien integrierter Schaltkreise und die Resultate künstlerischer Konstruktionen (Geschmacksmuster). Weggefallen sind in dieser Aufzählung die Entdeckungen, die wissenschaftlichen Theorien und mathematischen Methoden, Organisationsmethoden, also die bisherige Definition dessen, was nicht Erfindungsgegenstand sein kann. Wie üblich ist keine Begründung für die Umformulierung gegeben worden. In Art. 12, Punkt 11 ist eine Fristverlängerung für die Zahlung der Anmeldegebühr auf maximal 6 Monate eingeführt worden, allerdings mit Zuschlagszahlung. Neu formuliert worden sind die Mindestanforderungen an die Zuerkennung eines Anmeldetages (Art. 13): also Antrag auf Ukrainisch, Name und Adresse des Anmelders auf Ukrainisch, sowie Beschreibung auf Ukrainisch oder in einer anderen Sprache, wobei die Übersetzung innerhalb von 2 Monaten nachgereicht werden kann. Auch Art. 14 betreffend internationale Anmeldungen ist neu gefasst, wobei auf die Bestimmungen der nationalen Anmeldung verwiesen worden ist. Die Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fristversäumnissen wurde jedoch erweitert. Die Wiedereinsetzungsfrist beträgt 2 Monate ab Wegfall des Hindernisses oder 12 Monate ab Ablauf der Frist, je nachdem welche Frist zuerst abläuft. In Art. 15 wurde ein Punkt 8 hinzugefügt, in dem festgestellt wird, dass bei Einreichung von zusätzlichen Unterlagen (die eine Erweiterung darstellen) diese zum Gegenstand einer Teilanmeldung mit der Priorität der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen gemacht werden kann. Der bisherige Art. 16 wird gestrichen - er betrifft die Prüfung einer Anmeldung - und durch einen neuen Art. 16 ersetzt. Die Prüfung besteht jetzt aus 3 Stufen, nämlich aus der Vorprüfung, der Formalprüfung und der Sachprüfung. Aufgrund der Prüfungsergebnisse wird dann die Behörde entscheiden, ob das Patent erteilt oder zurückgewiesen wird. Während der Prüfung können allgemeine Änderungen durchgeführt werden, z.B. können die Angaben über den Anmelder geändert werden, auch Fehler können berichtigt werden. Geänderte Anmeldungsunterlagen dürfen das Wesen der Erfindung gemäß ursprünglicher Anmeldung nicht erweitern. Fristverlängerungen sind möglich, aber nicht länger als 6 Monate. Doch auch dieser Zeitraum kann bei gewichtigen Gründen noch verlängert werden (Wiedereinsetzung). Während der Vorprüfung stellt das Patentamt fest, ob es sich bei der Erfindung um eine Geheimerfindung handelt. Im verneinten Falle folgt daraufhin die Formalprüfung. Ansonsten setzt der Prüfer den Zeitraum fest, während dessen die Erfindung geheim bleibt, und auch wer Zugang zur Erfindung hat und wer sie bearbeiten kann und dergleichen mehr. Während der Formalprüfung wird der Anmeldetag festgelegt und geprüft, ob der Gegenstand zu den möglichen Erfindungsgegenständen gehört und die Anmeldegebühr einbezahlt wurde. Beim Gebrauchsmuster erfolgt nach dieser Formalprüfung die Erteilung, beim Patent der Hinweis, dass eine Sachprüfung erfolgen kann. Während der Formalprüfung findet auch eine Prüfung auf Einheitlichkeit der Erfindung bzw. des Gebrauchsmusters statt. Auf die auszuscheidenden Teile können Teilanmeldungen eingereicht werden. Antwortet der Anmelder nicht, so wird der erste Gegenstand geprüft, der im Anspruchssatz genannt ist. 18 Monate nach Anmelde- bzw. Prioritätstag erfolgt die Veröffentlichung. Auf Wunsch des Anmelders kann die Veröffentlichung auch früher erfolgen. Nach der Veröffentlichung ist eine Akteneinsicht gegen Gebühr möglich. Nicht veröffentlicht wird die Tatsache, dass die Erfindung zu einem Deklarationspatent bzw. zu einem Gebrauchsmuster führt. Es folgt dann die Sachprüfung, und zwar nach Eingang der entsprechenden Gebühr. Der Antrag auf Sachprüfung kann innerhalb von 3 Jahren vom Anmeldetag gerechnet eingereicht werden. Nach der Publikation kann auch jeder Dritte den entsprechenden Antrag stellen innerhalb der angegebenen Zeit, wobei der Dritte jedoch am Prüfungsverfahren nicht teilnimmt; er bekommt nur die Entscheidung zugesandt. Eine Fristverlängerung bis zu 6 Monaten ist möglich gegen entsprechende Zahlung einer zusätzlichen Gebühr. Eine Wiedereinsetzung innerhalb von 12 Monaten ist ebenfalls möglich. Findet die Prüfungsstelle, dass die Anmeldung nicht patentfähig ist, so wird der Anmelder darüber informiert. Es ist in Art. 18 hinzugefügt worden, dass die Umwandlung eines Patentes in ein Gebrauchsmuster oder in ein Deklarationspatent und umgekehrt kostenpflichtig ist. Bei der Registrierung des Patentes bzw. des Gebrauchsmusters ist aufgeführt worden (Art. 22), dass dieses nur dann erfolgt, wenn entsprechende Gebühren bezahlt werden, und zwar für die Erteilung und die Veröffentlichung. Dafür ist eine 3-Monatsfrist gesetzt worden. Neu gefasst worden ist auch Art. 24 über die Beschwerde gegen Entscheidungen des Patentamts. Es ist jetzt festgelegt worden, dass man sowohl die Entscheidungen vor Gericht anfechten kann als auch in der Beschwerdekammer im Laufe von 2 Monaten nach Erhalt der Entscheidung. Erfolgt die Beschwerde zu Gericht nach der Erteilung des Patentes, so prüft das Gericht auch die Frage der Rechtsbeständigkeit des Patentes. Das Beschwerderecht an die Beschwerdekammer entfällt, wenn die Erteilungsgebühr für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster einbezahlt worden ist. Eine Beschwerde an die Beschwerdekammer ist unzulässig, wenn die entsprechende Gebühr nicht bezahlt ist. Die Prüfung der Beschwerde vor der Beschwerdekammer erfolgt innerhalb von 2 Monaten; sie kann auf Wunsch des Anmelders verlängert werden, aber nicht länger als um 2 Monate. Wird dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, so kann die Beschwerdegebühr ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer kann der Leiter des Amts innerhalb eines Monats einen schriftlichen Protest einlegen, der innerhalb eines Monats geprüft werden muss. Die darauf ergangene Entscheidung der Beschwerdekammer ist endgültig und kann nur noch vor Gericht angefochten werden. Die Frist dafür beträgt 2 Monate. In Art. 26 wird jetzt ausgeführt, dass ein Antrag auf Umwandlung eines Deklarationspatents in ein Sachpatent nur innerhalb von 3 Jahren nach Einreichung der Anmeldung eingereicht werden kann, und zwar unter Gebührenzahlung. In Art. 28, der die Rechte aus dem Patent auflistet, wird bei der Definition, was die Benutzung der Erfindung betrifft, präzisiert, dass darunter auch eine Verwendung des Produktes fällt, bei dem das Anbieten zum Verkauf auch über das Internet erfolgt, durch Verkauf, Import und andere Einführung in den Verkehr oder Lagerung eines Produktes für diese Zwecke. Im übrigen wird überall im Gesetz "Verfahren" in "Prozess" geändert, aus welchen Gründen auch immer. Hinsichtlich des Verfahrensprodukts besteht Beweislastumkehr, wenn das Produkt neu ist, wobei der Verletzer den entsprechenden Beweis zu führen hat, dass sein Produkt nicht nach dem patentierten Verfahren hergestellt worden ist. In Art. 30 über Zwangslizenzen ist festgestellt worden, dass der Ministerrat der Ukraine zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung und der ökologischen Sicherheit und anderen Interessen der Gesellschaft die Benutzung einer Erfindung ohne Erlaubnis des Inhabers im Falle einer unbegründeten Weigerung der Erteilung einer Lizenz Dritten gestatten kann. Bei Gegenständen der Halbleitertechnik darf dies nur eine unkommerzielle Benutzung durch staatliche Organe sein. In diesem Falle kann der Patentinhaber trotzdem Lizenzen erteilen. In Art. 34 bezüglich der Verletzung der Rechte des Patentinhabers ist eingeführt worden, dass der Patentinhaber das Recht auf Schadensersatz hat. Dieses Recht hat auch der Lizenznehmer. Der Art. 35 über die Rechtsstreitigkeiten ist neu gefasst worden; die Überschrift heißt jetzt nur: "Verfahren zur Verteidigung von Rechten". Die Gerichte, die zuständig sind, sind nicht mehr wörtlich aufgeführt, sondern es heißt, "die Verteidigung der Rechte auf eine Erfindung (Gebrauchsmuster) wird auf dem Rechtswege oder einem anderen im Gesetz vorgesehenen Wege durchgeführt." Im zweiten Absatz heißt die Überschrift "Die Jurisdiktion der Gerichte erstreckt sich auf alle Rechtsbeziehungen, die bei der Anwendung dieses Gesetzes entstehen." Dann folgt eine Auflistung, wobei hier die vorher an erster Stelle stehenden Nichtigkeitsverfahren fehlen. Es beginnt mit der Erfinderschaft, gefolgt von der Tatsache der Benutzung der Erfindung, der Feststellung der Inhaberschaft eines Patentes, der Verletzung der Rechte eines Patentinhabers, Lizenzverträge, Recht des Vorbenutzers und Kompensation. Die Rechte an der Patentierung im Ausland (Art. 37) interessieren in diesem Zusammenhang wohl weniger, es sei denn, man produziert und patentiert Erfindungen der Tochterfirmen. In der Ukraine entstandene Erfindungen müssen zuerst in der Ukraine angemeldet werden. Nach drei Monaten hat man dann das Recht, Auslandsanmeldungen einzureichen. |