07-05-2025 17:33
von Dr. rer. nat. Olaf Meiselmann

Ukraine - Abschaffung der Möglichkeit der unbegrenzten Wiedereinsetzung von IP-Rechten während der Geltungsdauer des Kriegsrechts in der Ukraine

Mit Beginn des Krieges in der Ukraine hatte das ukrainische Parlament im Jahr 2022 befristete Rechtsmechanismen eingeführt, um Einzelpersonen im Bereich des geistigen Eigentums im Kontext des Krieges zu unterstützen. Insbesondere wurde das Gesetz Nr. 2174-IX verabschiedet, das de facto eine Aussetzung aller Fristen im Zusammenhang mit IP-Rechten vor dem ukrainischen Patentamt und anderen staatlichen Behörden darstellt, da all diese Fristen jederzeit ohne Zahlung amtlicher Gebühren lediglich unter Bezugnahme auf das besagte Gesetz Nr. 2174-IX wiederhergestellt werden können, solange das Kriegsrecht in Kraft ist und sogar 90 Tage nach dessen Beendigung.

Da der Krieg nun aber schon mehr als drei Jahre andauert, hat der Präsident der Ukraine am 29. April 2025 das Gesetz Nr. 4362-IX "Über die Aufhebung des Gesetzes der Ukraine ‘Über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum während des im Zusammenhang mit der bewaffneten Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verhängten  Kriegsrechts‘“ unterzeichnet. In der Praxis bedeutet dieses neue Gesetz die Abschaffung der möglichen Aussetzung von Fristen im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums, einschließlich der Fristen für die Zahlung von Verlängerungs- und Jahresgebühren sowie für die Einlegung von Einsprüchen gegen Anmeldungen und Patente usw.  Gemäß dem neuen Gesetz Nr. 4362-IX laufen die oben genannten, im Jahr 2022 eingeführten befristeten Rechtsmechanismen am 31. Mai 2025 aus.

Das Gesetz sieht auch eine Übergangsfrist von 75 Tagen vor, d.h. bis zum 14. August 2025, innerhalb derer die Fristen, die gemäß dem oben genannten Gesetz Nr. 2174-IX aus dem Jahr 2022 ausgesetzt wurden, wiedereingesetzt werden können.

Auch können alle amtlichen Gebühren, die seit Kriegsbeginn fällig geworden sind, aber im Zusammenhang mit der oben genannten Aussetzung der Zahlungsfristen noch nicht gezahlt wurden, noch innerhalb der genannten Übergangsfrist von 75 Tagen nachgezahlt werden. Das bedeutet, dass Jahresgebühren und andere Zahlungen, die seit 2022 nicht entrichtet wurden, als fristgemäß gezahlt gelten, wenn sie vor dem 14. August 2025 entrichtet werden. Dies gilt für gesetzlich vorgeschriebene Gebühren im Zusammenhang mit dem Schutz von Rechten an Marken, Erfindungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Halbleiter-Topographien, geografischen Angaben und Pflanzensorten. Werden diese Gebühren nicht innerhalb von 75 Tagen, d. h. vor dem 14. August 2025, entrichtet, kann dies zu einer rückwirkenden Erlöschung der entsprechenden IP-Rechte führen.

Die 75-Tage-Frist wird für die Aufrechterhaltung von IP-Rechten in der Ukraine von entscheidender Bedeutung sein, und wir empfehlen daher den Inhabern von IP-Rechten, hier unverzüglich tätig zu werden, insbesondere:

1) ihre ukrainischen IP-Portfolios zu überprüfen,

2) anhängige Verfahren zu ermitteln, deren Weiterverfolgung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Fristen im Rahmen des in der Ukraine geltenden Kriegsrechts ausgesetzt wurde,

3) alle noch anhängigen Verfahren bis zum Stichtag 14. August 2025 zu erledigen und

4) alle ausstehenden amtlichen Gebühren vor Ablauf der Frist unverzüglich zu entrichten, einschließlich aller Jahres- und Verlängerungsgebühren, die in den letzten Jahren in der Ukraine nicht gezahlt wurden (d. h. deren Zahlung aufgeschoben/zurückgestellt/ausgesetzt wurde usw.).

Sollten Sie weitere Informationen von uns zu den oben genannten Änderungen in der Ukraine benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bei Bedarf unterstützen wir Sie mit umfassenden Überprüfungen Ihrer Portfolios, der strategischen Planung und zeitnahen Ausführung aller erforderlichen Einreichungen und Zahlungen amtlicher Gebühren.

Haftungsausschluss: Dieser Beitrag wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt und veröffentlicht und stellt keine Rechtsberatung dar und sollte auch nicht als solche gesehen werden. Weitere Informationen finden Sie im vollständigen Haftungsausschluss der Kanzlei.

Zurück

© 2007 - 2025 EUROMARKPAT - v. Füner Ebbinghaus Finck Hano