Europa - EU-Design: Änderungen der Rechtsvorschriften
Nachdem der Rat der Europäischen Union die endgültigen Fassungen der Geschmacksmusterverordnung (EU) 2024/2822 und der Geschmacksmusterrichtlinie (EU) 2024/2823 offiziell verabschiedet hat, sind Änderungen der rechtlichen Grundlagen für den Schutz von EU-Designs (im Folgenden "Designs") in Kraft getreten. Die neue Verordnung der Europäischen Union ist am 1. Mai 2025 teilweise in Kraft getreten und wird ab dem 1. Juli 2025 in vollem Umfang gelten.
Die wichtigsten Regelungen umfassen ein vereinfachtes Eintragungsverfahren, eine einheitliche Schutzdauer von Designs und klarer formulierte Anforderungen an Anmeldungen zur Eintragung von Designs.
Änderungen der Terminologie
Gemäß Richtlinie wird anstelle des Begriffs "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" der Begriff "Unionsdesign" verwendet. Der Schutzbereich für Designs wurde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des digitalen Zeitalters erweitert. Die wichtigste Neuerung der beiden genannten Rechtsakte besteht darin, dass der Schutzbereich eines Designs nun auch den digitalen und virtuellen Raum umfasst, ohne die bisher geltenden Bestimmungen außer Kraft zu setzen, nämlich dass ein Design die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon schützt, die sich aus den Merkmalen der Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt. Um einen umfassenderen Schutz im digitalen Raum zu gewährleisten, wurde die Definition von "Design" erweitert und umfasst nun auch Bewegungen oder Animation, und das Erzeugnis kann immateriell sein. Bisher bezog sich der Begriff “Erzeugnis“ nicht speziell auf digitale Inhalte. Jetzt umfasst die Definition Gegenstände, unabhängig davon, ob sie physisch oder digital sind, einschließlich grafischer Anwenderschnittstellen.
Die derzeitige Rechtsprechung zum Designschutz bietet neue Möglichkeiten für den Schutz von Erzeugnissen in vielen Bereichen, z. B. für Anwendungen (Apps), digitale (Innen-) Räume/VR, Animations- und Spieleinhalte, 3D-Modelle und 3D-Druck. Die neuen Verordnungen bieten somit EU-weit einen kosteneffizienten Schutz für kreative Gestaltungen, nicht nur in der Computerspieleindustrie, sondern auch in vielen anderen Bereichen der Digitalindustrie.
Eintragung von Designs – Anforderungen
Eine Anmeldung kann bis zu 50 Muster umfassen, die nicht derselben Klasse (Locarno-Klassifikation) angehören müssen. Die Gebühr für die Anmeldung des ersten Designs beträgt 350 Euro, für jedes weitere Design 125 Euro. Das Design muss in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden. Um den neuen Anforderungen zu genügen, kann die Wiedergabe statisch, dynamisch oder animiert sein und mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien erfolgen, einschließlich Zeichnungen, Fotografien, Videos, Computergrafiken und Computermodellierung. Leider ist noch unklar, wie dies technisch umgesetzt werden soll. Upload-Beschränkungen, Dateiformatbeschränkungen und ähnliches können die Eintragung erheblich erschweren. In diesem Zusammenhang ist das EUIPO gefordert, entsprechende Leitlinien vorzulegen.
Eingetragenes Design (D)
Die Einführung eines (optionalen!) Eintragungshinweises auf einem Erzeugnis oder einer Verpackung in Form eines Symbols (der Buchstabe “D“ in einem Kreis) bietet nun ebenfalls die Möglichkeit der Abschreckung potenzieller Verletzer. Darüber hinaus wird künftig der Transit von Waren, die Designrechte verletzen, durch die EU verboten sein.
Auch die Struktur und die Höhe der amtlichen Gebühren ändern sich. Es ist nur noch eine Anmeldegebühr und keine separate Veröffentlichungsgebühr mehr vorgesehen. Insgesamt wird die Eintragung dadurch nicht teurer. Allerdings erhöhen sich die zu zahlenden Verlängerungsgebühren.
Zusammenfassung
Der neue Rechtsrahmen sieht somit ein vereinfachtes Eintragungsverfahren, eine einheitliche Schutzdauer für Designs und klar definierte Anforderungen an Designanmeldungen vor. Die neuen Vorschriften werden insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen von Vorteil sein, da sie voraussichtlich zu einer Verringerung der Kosten, einer Vereinfachung des Eintragungsverfahrens, einer Beschleunigung der Bearbeitungszeit für Anmeldungen und einer größeren Rechtsicherheit für Anmelder führen werden.
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